grundlegende Anforderungen an Maschinen
TL;DR
  • Die Verordnung (EU) 2023/1230 verlangt, Schutzmaßnahmen mit jeder anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung zu verknüpfen.
  • Ein bloßer Austausch von Rechtsakt, Anhangsnummern und Datum aktualisiert nur die Datei, nicht die zugrunde liegende Analyse.
  • Für jede Anforderung sollte nachvollziehbar sein: Warum ist sie anwendbar, welche Lösung erfüllt sie und welcher Nachweis bestätigt die Wirksamkeit?
  • Einträge wie „erfüllt“ oder „nicht anwendbar“ reichen ohne Begründung und eindeutige Verweise auf Zeichnungen, Berechnungen oder Prüfprotokolle nicht aus.
  • Anhang III ist vollständig und maschinenspezifisch zu prüfen; die Maschinenbezeichnung allein bestimmt nicht, welche Anforderungen gelten.

„Die Dokumentation wurde bereits an die Verordnung angepasst.“

Was genau bedeutet das? Wurden die Nummer des Rechtsakts, die Verweise auf die Anhänge und das Datum auf der ersten Seite geändert? Und bei den Anforderungen stehen weiterhin dieselben Antworten: „erfüllt“, „erfüllt“, „nicht zutreffend“?

Wenn ja, wurde die Datei aktualisiert. Nicht die Analyse.

Die Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen ist keine neue Pflicht. Die Richtlinie 2006/42/EG verlangte bereits, die anwendbaren Anforderungen anzugeben und die Maßnahmen zur Beseitigung erkannter Gefährdungen oder zur Risikominderung zu beschreiben. Die Dokumentation musste die Konformität belegen und nicht nur versichern, dass der Hersteller daran gedacht hatte.

Die Verordnung 2023/1230 behält die Liste bei, formuliert die Pflicht zur Beschreibung der Schutzmaßnahmen jedoch anders. Diese müssen Folgendes erfüllen:

„jede anwendbare grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung“.

Jede.

Das ist keine Revolution in dem Sinne, dass die Konformität zuvor nicht nachgewiesen werden musste. Vielmehr wird die Beschreibung der Schutzmaßnahmen deutlicher mit den konkreten Anforderungen verknüpft. Das sollte berücksichtigt werden, bevor die alte Liste lediglich eine neue Überschrift erhält.

Nehmen wir die Antwort: „Es wurden trennende Schutzeinrichtungen und ein Sicherheitssystem eingesetzt.“ Sie wurde beim Schutz vor beweglichen Teilen, bei der Instandhaltung und bei der Trennung von den Energiequellen eingetragen.

Das klingt fachgerecht. Bis jemand fragt, wie diese trennenden Schutzeinrichtungen das sichere Beseitigen einer Blockierung ermöglichen und was mit dem im Zylinder verbleibenden Druck geschieht.

Dann ist mehr gefragt als nur die Möglichkeit, die Antwort in die nächste Zeile zu kopieren.

Es ist festzustellen,warum die Anforderung auf die Maschine anwendbar ist, durch welche Lösung sie erfüllt wird und womit die Wirksamkeit dieser Lösung nachgewiesen wurde. Und wenn „nicht anwendbar“ eingetragen wurde, muss auch diese Entscheidung begründet werden können.

Die Vorschrift sagt „jede“. Dreißigmal „erfüllt“ einzufügen ergibt noch immer keine einzige Begründung.

1. Das Verzeichnis gab es bereits in der Richtlinie. Was ändert also die Verordnung?

Zunächst ist die Änderung der Nummerierung von der inhaltlichen Änderung zu unterscheiden. Für Ersteres genügt die Funktion „Suchen und Ersetzen“. Bei Letzterem muss man hingegen lesen, was ersetzt wird.

ElementRichtlinie 2006/42/EGVerordnung 2023/1230
Grundlegende AnforderungenAnhang IAnhang III
Technische Unterlagen der MaschineAnhang VII, Teil AAnhang IV, Teil A
Verzeichnis der anwendbaren AnforderungenIn der Dokumentation der Risikobeurteilung vorgeschriebenWeiterhin in der Dokumentation der Risikobeurteilung vorgeschrieben
Beschreibung der getroffenen MaßnahmenMaßnahmen zur Beseitigung festgestellter Gefährdungen oder zur RisikominderungMaßnahmen zur Erfüllungjeder anwendbaren Anforderung

Am wichtigsten ist die letzte Zeile.

Die Richtlinie verlangte bereits den Nachweis der Konformität.Zeichnungen, Berechnungen, Prüfergebnisse und Angaben, anhand deren überprüft werden kann, ob die Maschine die Anforderungen erfüllt. Bei Anwendung von Normen waren die von ihnen abgedeckten grundlegenden Anforderungen anzugeben.

Sie sah kein vereinfachtes Verfahren mit der Bezeichnung „Wir bauen solche Maschinen seit zwanzig Jahren“ vor.

Das Verzeichnis der Anforderungen war dabei Bestandteil der Dokumentation der Risikobeurteilung. Kein eigenständiger Fragebogen, den man nach Projektabschluss aus dem Gedächtnis ausfüllen kann.

Die Verordnung verknüpft die Beschreibung der Schutzmaßnahmen deutlicher mitjeder anwendbaren Anforderung. Sie begründet die Verpflichtung, Sicherheit zu gewährleisten, nicht neu. Vielmehr legt sie genauer fest, was aus den Unterlagen hervorgehen muss.

Alles ist vorhanden. Man muss nur wissen, wen man fragen muss

Stellen wir uns die Dokumentation einer Verpackungslinie vor.

Die Risikobeurteilungbeschreibt die Quetschgefahr und die eingesetzte verriegelte trennende Schutzeinrichtung. In der Aufstellung wurden die Anforderungen als erfüllt gekennzeichnet. Beigefügt wurden der Schaltplan, die Zeichnungen der trennenden Schutzeinrichtungen und das Prüfprotokoll des Sicherheitssystems.

Auf den ersten Blick fehlt nichts.

Erst bei einer konkreten Anforderung stellt sich das Problem:Welche Lösung erfüllt sie und wo wurde dies überprüft?

Bezieht sich das Protokoll auf das Öffnen der trennenden Schutzeinrichtung oder auf den Not-Halt? Umfasst es alle gefährlichen Bewegungen oder nur den Antrieb des Förderers? Auf welcher Zeichnung ist die in dieser Maschinenausführung tatsächlich montierte trennende Schutzeinrichtung dargestellt?

„Der Konstrukteur wird es wissen.“

Vermutlich. Vorausgesetzt, er erinnert sich gerade an diese Linie und nicht an drei ähnliche aus dem vorigen Quartal.

Die Dokumentation ist vollständig. Man muss nur noch den Konstrukteur dazunehmen.

Genau diese Abhängigkeit sollte beseitigt werden. Bei einer Anforderung sollte sich feststellen lassen, wie sie erfüllt wurde, und anschließend sollten sich die Dokumente finden lassen, mit denen dies überprüft werden kann.

Anforderung → Lösung → Nachweis.

Nicht: Anforderung → „erfüllt“ → Telefonnummer der Person, die sich vielleicht noch erinnert.

Dabei muss nicht für jeden Punkt ein separater Bericht erstellt werden. Die Verordnung legt den Inhalt der Dokumentation fest, schreibt jedoch kein einheitliches Formular vor. Dieselbe Zeichnung, Beschreibung oder dasselbe Protokoll kann als Nachweis für die Erfüllung mehrerer Anforderungen dienen. Für eine Anforderung können auch mehrere Nachweise erforderlich sein.

Entscheidend sind eindeutige Verknüpfungen, nicht ein dickerer Aktenordner.

Beim Übergang von der Richtlinie zur Verordnung muss daher nicht nur geprüft werden, ob das Verzeichnis vorhanden ist. Es muss geprüft werden,wohin jeder Vermerk „erfüllt“ führt.

Ein gemeinsamer Aktenordner stellt noch keine Verknüpfung zwischen Anforderung und Nachweis dar. Er ist zunächst nur ein Ablageort.

2. Anhang III: zuerst vollständig lesen, dann streichen

Am einfachsten wäre es, „Verpackungsmaschine“ aus einer Liste auszuwählen, eine Zusammenstellung der Anforderungen zu erhalten und anschließend die Konformität abzuhaken.

Anhang III ist jedoch kein Verkaufskatalog.Die Bezeichnung der Maschine entscheidet nicht darüber, welche Anforderungen für sie gelten.

Am Anfang des Anhangs stehen Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze. Danach folgen sechs Kapitel:

KapitelGegenstand
1. Allgemeine AnforderungenUnter anderem Konstruktion, Steuerung, mechanische Gefährdungen, Schutzeinrichtungen, Instandhaltung und Benutzerinformationen.
2. Anforderungen an bestimmte KategorienUnter anderem Maschinen für den Kontakt mit Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen, handgehaltene oder handgeführte Maschinen, Holzbearbeitungsmaschinen sowie Maschinen zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln.
3. Mobilität von MaschinenRisiken aufgrund der Mobilität der Maschine, nicht lediglich aufgrund der Bewegung ihrer Teile.
4. HebenRisiken im Zusammenhang mit dem Heben von Lasten.
5. Arbeiten unter TageZusätzliche Anforderungen an Maschinen, die für solche Arbeiten bestimmt sind.
6. Heben von PersonenBesondere Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Heben von Personen.

Dabei handelt es sich nicht um sechs Varianten, aus denen eine auszuwählen ist.Die Anforderungen der nachfolgenden Kapitel ergänzen die allgemeinen Anforderungen.

Der gesamte Anhang muss analysiert werden, um festzustellen, welche Punkte anwendbar sind. Alles zu lesen bedeutet nicht, alles anzukreuzen. Es bedeutet aber auch nicht, nach dem ersten Kapitel aufzuhören, nur weil die übrigen Kapitel in der Unternehmensvorlage nicht enthalten waren.

Eine Verpackungsmaschine, die nebenbei eine Palette anhebt

Kehren wir zu unserer Verpackungslinie zurück. Sie verfügt über Förderer, trennende Schutzeinrichtungen, Pneumatik und eine Hebeeinrichtung, die eine Palette auf eine höhere Ebene befördert.

In der Liste wurden ausschließlich die allgemeinen Anforderungen berücksichtigt. Das Kapitel zum Heben wurde ausgelassen.

Die Begründung?

„Wir stellen keine Hebeeinrichtungen her. Das ist eine Verpackungslinie.“

Die Palette wird angehoben. Die gesamte Anlage als Verpackungsmaschine zu bezeichnen, ändert nichts daran, dass sie hebt.

In einem solchen Beispiel müssen neben den allgemeinen Anforderungen auch die einschlägigen Anforderungen zum Heben betrachtet werden, etwa hinsichtlich Festigkeit, Bewegungssteuerung und der Verhinderung eines unerwarteten Absinkens der Last.

Andernfalls können die Schutzeinrichtungen des Förderers sehr sorgfältig beschrieben werden, während zugleich die Frage unbeachtet bleibt, was die Palette bei einem Ausfall der Energieversorgung hält.

Die Liste bleibt kurz. Die Liste der Probleme bei der Inbetriebnahme fällt möglicherweise nicht mehr so knapp aus.

Auch in die andere Richtung ist Vorsicht geboten. Die Bewegung des Förderbands bedeutet noch nicht, dass die Maschine mobil ist und ihr das gesamte Kapitel 3 zugeordnet werden muss. Bewegt wird die Last, nicht unbedingt die Maschine.Eine ähnliche Formulierung in der Bezeichnung der Gefährdung ersetzt nicht die Prüfung des Anwendungsbereichs der Anforderung.

Zuerst der Anwendungsbereich, dann die einzelnen Punkte

In der Praxis beginnen wir mit der Bestimmung, den Funktionen und den Grenzen der Maschine. Wir prüfen, was sie bearbeitet, was sie bewegt, ob sie Lasten oder Personen hebt, wo sie eingesetzt wird und welche Tätigkeiten Menschen an ihr ausführen. Auf dieser Grundlage bestimmen wir die entsprechenden Geltungsbereiche und analysieren anschließend die einzelnen Anforderungen.

Mit der bloßen Zuordnung der Maschine zu einem Kapitel ist die Arbeit nicht abgeschlossen. Nicht jeder Punkt dieses Kapitels ist auf jede Konstruktion anwendbar.

Deshalb bedeutet „jede anwendbare Anforderung“ weder „alles für alle“ noch „das, was in unserer Tabelle übrig geblieben ist“.

Eine Anforderung lässt sich mit einem Klick aus der Vorlage entfernen. Aus dem Pflichtenkreis des Herstellers verschwindet sie dadurch nicht.

3. „Nicht anwendbar, weil eine trennende Schutzeinrichtung vorhanden ist“. Damit wurden zwei Fragen verwechselt

In der Liste für unsere Verpackungslinie findet sich bei der Anforderung zu beweglichen Teilen folgende Antwort:

„Nicht anwendbar — die beweglichen Teile wurden durch eine trennende Schutzeinrichtung gesichert“.

Eine äußerst wirksame trennende Schutzeinrichtung. Sie hat nicht nur den Zugang zum Mechanismus verhindert, sondern zugleich auch die Anforderung aus der Dokumentation entfernt, zu deren Erfüllung sie angebracht wurde.

So funktioniert es allerdings nicht.

Wenn bewegliche Teile ein Risiko darstellen und die trennende Schutzeinrichtung dem Schutz vor ihnen dient, ist die Anforderung weiterhin anwendbar. Die eingesetzte Schutzmaßnahme ist als Art und Weise ihrer Erfüllung zu beschreiben, nicht als Grund für die Streichung des Punktes.

„Anwendbar“ und „erfüllt“ beantworten zwei unterschiedliche Fragen.

Die erste lautet: Ist diese Verpflichtung aufgrund der Konstruktion, der bestimmungsgemäßen Verwendung und der vorhersehbaren Verwendungssituationen der Maschine anwendbar?

Die zweite: Was wurde getan, um sie zu erfüllen, und ist diese Lösung tatsächlich ausreichend?

Vertauscht man diese Antworten, erzielt man in der Tabelle hervorragende Ergebnisse. Je mehr Schutzmaßnahmen wir vorsehen, desto weniger Anforderungen sollen angeblich auf uns zutreffen.

Am Ende stellt sich dann heraus, dass eine gut gesicherte Maschine praktisch keinen Anforderungen unterliegt. Der Hersteller kann aufatmen. Der Verfasser der Vorschrift hatte vermutlich etwas anderes im Sinn.

Eine trennende Schutzeinrichtung deckt auch nicht alle Verwendungssituationen ab

Nehmen wir an, dass der Zugang zum Mechanismus während der Produktion wirksam verhindert wird. Bei einer Blockierung öffnet der Bediener jedoch die Tür und entfernt die eingeklemmte Verpackung.

Ist eine sichere Beseitigung der Blockierung vorgesehen? Kann nach dem Öffnen noch eine gefährliche Bewegung auftreten? Was ist mit der im System gespeicherten Energie?

Die Anforderung an bewegliche Teile umfasst auch die Vermeidung unbeabsichtigter Blockierungen sowie geeignete Maßnahmen, mit denen sich solche Blockierungen sicher beseitigen lassen. Die bloße Feststellung „eine trennende Schutzeinrichtung ist vorhanden“ beantwortet daher nicht einmal alle Fragen, die unter diesen einen Punkt fallen.

Eine trennende Schutzeinrichtung soll den Menschen vor dem Mechanismus schützen. Nicht den Verfasser der Dokumentation vor weiteren Fragen.

Wann ist „nicht zutreffend“ die richtige Antwort?

Wenn sich dies aus dem Anwendungsbereich der Anforderung und den Eigenschaften der Maschine ergibt und nicht daraus, dass eine Schutzmaßnahme vorgesehen wurde.

Unsere Linie dient ausschließlich zum Verpacken von Produkten. Sie ist nicht zum Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln bestimmt. In diesem Fall lässt sich die Nichtanwendbarkeit der Anforderungen aus Abschnitt 2.4 mit dem Verwendungszweck der Maschine begründen.

Das ist eine konkrete Entscheidung. Man muss keine Abhandlung schreiben. Man muss wissen, warum der betreffende Punkt nicht berücksichtigt wird.

Daher empfiehlt es sich, in der Arbeitsliste die Anwendbarkeit der Anforderung vom Stand ihrer Umsetzung zu trennen. Bei einer Anforderung, die für die Maschine gilt, können eine Lösung, eine Berechnung oder ein Prüfergebnis noch fehlen.

„Noch festzulegen“ ist dann eine ehrliche Angabe zum Arbeitsstand.

„Nicht anwendbar“ ist dagegen der Versuch, fehlende Daten durch eine andere Antwort zu kompensieren.

Nicht alle Pflichten lassen sich allein aufgrund des Fehlens einer bestimmten Gefährdung ausschließen. Für eine vollständige Maschine schreiben die allgemeinen Grundsätze in jedem Fall die Grundsätze für die Integration der Sicherheit, die Kennzeichnung und die Betriebsanleitung vor.

Die Nichtanwendbarkeit einer Anforderung ist von ihrer wirksamen Erfüllung zu unterscheiden.Andernfalls würde die Liste den Konstrukteur für Schutzmaßnahmen belohnen, indem sie die Spuren des Grundes beseitigt, aus dem diese erforderlich waren.

4. „Ein Sicherheitsschalter wurde eingebaut.“ Gut. Und was ist mit dem Rest der Anforderung?

Zu Punkt 1.4.2.2 über bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung wurde in der Liste für unsere Verpackungslinie vermerkt:

„Erfüllt. Ein Sicherheitsschalter wurde eingesetzt.“

Der gesamte Punkt wurde aufgrund einer einzigen Vorrichtung abgehakt. Die übrigen Absätze sollten sich offenbar von selbst erfüllen.

Eine Nummer im Verzeichnis steht nicht für nur eine Verpflichtung.Dieser Punkt umfasst Anforderungen an die Konstruktion der trennenden Schutzeinrichtung, die Verhinderung des Anlaufs, das Auslösen eines Stoppbefehls, den bedingten Einsatz einer Zuhaltung sowie das Verhalten beim Fehlen oder bei Beschädigung eines Bauteils.

Die Bestellnummer des Schalters beantwortet nicht alle diese Fragen.

Die Prüfung verlief erfolgreich. Es wurde nur zu wenig geprüft

Nehmen wir an, dass das Öffnen der Tür unserer Anlage einen Stoppbefehl auslöst. Dies wurde bei der Inbetriebnahme geprüft und mit einem positiven Ergebnis dokumentiert.

Die Tür kann jedoch sofort geöffnet werden, während der Mechanismus erst nach dem Nachlauf zum Stillstand kommt. Die Bedienperson kann die beweglichen Teile erreichen, bevor diese stillstehen.

Der Schalter funktioniert.

Der Stoppbefehl kommt an.

Der Status „erfüllt“ war schneller als die Maschine. Diese kommt noch zum Stillstand.

Bei einer solchen Anordnung ist zusätzlich eine Zuhaltung erforderlich: Die trennende Schutzeinrichtung muss geschlossen bleiben, bis kein Verletzungsrisiko mehr besteht, und darf nicht lediglich der Steuerung melden, dass sie gerade geöffnet wurde.

Das ist keine geringfügige Ergänzung der Beschreibung. Es ist die fehlende Antwort auf eine der Verpflichtungen in einem Punkt, der bereits als erfüllt bewertet wurde.

Wie lässt sich eine Anforderung so aufschlüsseln, dass klar ist, was geprüft wird?

Nachfolgend finden Sie ein Arbeitsbeispiel für die Aufschlüsselung von Punkt 1.4.2.2. Die genannten Lösungen und Dokumente veranschaulichen die Vorgehensweise — sie stellen weder einen fertigen Entwurf noch einen vollständigen Prüfplan dar.

Was ist nachzuweisen?Lösung im betrachteten BeispielWo ist der Nachweis zu finden?
Die trennende Schutzeinrichtung bleibt, soweit möglich, nach dem Öffnen befestigt, und ihre Einstellung kann nur durch eine absichtliche Handlung vorgenommen werden.Tür mit Scharnieren; festgelegte Art der Befestigung und Einstellung.Konstruktionszeichnung sowie Prüfung der Ausführung und Einstellung.
Bei geöffneter trennender Schutzeinrichtung können die gefährlichen Funktionen nicht in Gang gesetzt werden.Verhinderung des Anlaufs der durch diese Tür zugänglichen Bewegungen.Funktionsbeschreibung, Schaltplan und Ergebnisse der Anlaufprüfungen bei geöffneter trennender Schutzeinrichtung.
Beim Öffnen der trennenden Schutzeinrichtung wird ein Befehl zum Stillsetzen ausgelöst.Das Signal der Verriegelungseinrichtung löst eine festgelegte Reaktion aus.Schaltplan, Funktionsbeschreibung sowie Ergebnisse der Prüfung der Reaktion.
Wenn ein Zugang möglich ist, bevor das Risiko nicht mehr besteht, bleibt die trennende Schutzeinrichtung geschlossen und zugehalten. Die gefährlichen Funktionen können erst nach ihrem Schließen und Zuhalten in Gang gesetzt werden.In unserem Beispiel: fehlende Zuhaltung und Steuerung ihrer Freigabe.Beurteilung der Zugangsmöglichkeit, Messungen der Nachlaufzeit sowie Prüfung der Zuhaltung und ihrer Freigabebedingungen. Zu ergänzen.
Das Fehlen oder der Ausfall eines Bauteils verhindert den Anlauf oder bewirkt das Stillsetzen der gefährlichen Funktionen.Eine Lösung, die die betrachteten Fehler und erforderlichen Reaktionen berücksichtigt.Fehleranalyse sowie entsprechende Prüfergebnisse.

Erst nach einer solchen Aufschlüsselung wird deutlich, was tatsächlich fertig ist. Eine erfolgreiche Prüfung des Schalters ersetzt die fehlende Zuhaltung nicht. Ebenso weist ein korrekter Schaltplan noch nicht nach, dass die trennende Schutzeinrichtung gemäß Konstruktion montiert wurde.

Es ist nicht zwingend erforderlich, für jeden Satz der Vorschrift eine eigene Zeile anzulegen. Entscheidend ist jedoch, auf seinen Inhalt zu antworten und nicht nur auf die Überschrift.

Ein Verweis muss zur Antwort führen

„Siehe elektrische Dokumentation“ ist wenig hilfreich, wenn die Dokumentation dreihundert Seiten umfasst.

In der Praxis empfiehlt es sich, die konkrete Zeichnung oder den konkreten Schaltplan, die jeweilige Version, den entsprechenden Abschnitt der Funktionsbeschreibung sowie die betreffende Position im Prüfprotokoll mit dem Prüfergebnis anzugeben. Diese Dokumente müssen nicht in das Verzeichnis übernommen werden. Sie müssen auffindbar sein.

Ein und dasselbe Prüfprotokoll kann mehrere Verpflichtungen nachweisen. Das Ergebnis der Prüfung beim Öffnen der Tür weist jedoch nicht gleichzeitig die sichere Trennung aller Energiequellen nach. Für Punkt 1.6.3 ist ein Verweis auf die entsprechenden Trenneinrichtungen, die Bedingungen für ihre Sperrung und den Umgang mit im System verbleibender Energie erforderlich.

Ein Dokument kann mehreren Anforderungen dienen. Ein einzelnes Ergebnis wird dadurch nicht zur Antwort auf alles.

Genau so sollte man das Wort „jedes“ in die Arbeit mit der Prüfliste übertragen. Es geht nicht darum, die Zahl der Formulare zu erhöhen, sondern zu prüfen, ob sich hinter einem pauschalen „erfüllt“ nicht eine Verpflichtung verbirgt, die noch niemand umgesetzt hat.

„Schalter geprüft“ kann ein echtes Prüfergebnis sein. „Der gesamte Punkt ist erfüllt“ erfordert jedoch etwas mehr als nur gute Stimmung nach der Inbetriebnahme.

5. Die Normnummer wurde eingetragen. Doch was davon wurde angewendet?

Nach „Schalter montiert“ gibt es eine zweite Möglichkeit, eine Anforderung schnell abzuhaken:

„Normgemäß erfüllt“.

Daneben steht die Nummer, manchmal sogar mit dem Ausgabejahr. Das wirkt solider als ein bloßes „erfüllt“. Besonders dann, wenn die Liste lang ist und mehrere Abkürzungen enthält, die die Person, welche die Dokumentation abnimmt, nicht vor Zeugen entschlüsseln möchte.

Dabei sind die Nennung einer Norm und ihre Anwendung zwei verschiedene Tätigkeiten. Die erste erfordert die Kenntnis der Nummer. Die zweite erfordert die Kenntnis des Inhalts und die Überprüfung der eigenen Lösung.

Die Konformitätsvermutung hat einen bestimmten Geltungsbereich

Harmonisierte Normen haben rechtliche Bedeutung. Die Übereinstimmung mit einer einschlägigen Norm oder einem Teil davon, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, begründet die Vermutung, dass die davon abgedeckten grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

Nicht alle Anforderungen, die gerade in der Prüfliste stehen.

Daher muss festgestellt werden, ob die betreffende Norm die betrachtete Fragestellung abdeckt, welche Bedingungen sie stellt und ob unsere Maschine diese tatsächlich erfüllt. Beim Übergang von der Richtlinie zur Verordnung muss außerdem geprüft werden, für welchen Rechtsakt die Fundstelle der betreffenden Normausgabe veröffentlicht wurde. Die Kennzeichnung „EN“ allein klärt diese Frage nicht.

Eine Norm kann technisch nützlich sein, ohne eine Konformitätsvermutung mit dem Rechtsakt zu begründen, auf den wir uns in der Dokumentation berufen.

Das ist eine wichtige Unterscheidung. Andernfalls endet die Aktualisierung des Verzeichnisses mit der Annahme, dass die Nummer der Norm, wenn sie zur vorherigen Erklärung passte, auch zur neuen passen wird.

Nur einen Teil der Norm angewandt? Dann muss angegeben werden, welchen

Die Verordnung sagt dies ausdrücklich: Bei teilweiser Anwendung harmonisierter Normen oder gemeinsamer Spezifikationen muss die Dokumentation die angewandten Teile angeben. Wurden sie gar nicht oder nur teilweise angewandt, müssen die anderen technischen Spezifikationen beschrieben werden, die zur Erfüllung der entsprechenden Anforderungen herangezogen wurden.

Die teilweise Anwendung einer Norm bedeutet keine Erlaubnis, die gesetzlichen Anforderungen nur teilweise zu erfüllen.

Nehmen wir an, dass bei der Konstruktion der Schutzeinrichtung unserer Linie bestimmte Bestimmungen einer Norm angewandt wurden. Für die übrigen Aspekte wurde eine eigene Lösung gewählt, deren Wirksamkeit durch Berechnungen und Prüfungen nachgewiesen wurde.

Es muss nicht vorgetäuscht werden, dass die gesamte Schutzeinrichtung nach allen einschlägigen Bestimmungen dieser Norm ausgeführt wurde. Es muss klar dargestellt werden, wo die Norm angewandt wurde, wo eine andere Lösung zum Einsatz kam und auf welcher Grundlage diese als ausreichend bewertet wurde.

Das Problem beginnt, wenn „teilweise angewandt“ in Wirklichkeit bedeutet:

„Wir haben bis zu der Stelle gelesen, an der unser Entwurf nicht mehr mit der Norm übereinstimmte.“

Eine eigene Lösung erfordert eine technische Begründung. Der Versandtermin ist keine solche Begründung.

Die Norm gibt das Kriterium vor. Das Prüfergebnis betrifft unsere Maschine

Im Verzeichnis sollten daher drei Informationen getrennt aufgeführt werden:

Grundlegende Anforderung— was der Hersteller sicherstellen muss.

Norm oder andere technische Spezifikation— nach welchen Grundsätzen die Lösung konstruiert und bewertet wurde.

Nachweis— was bestätigt, dass die konkrete Ausführung die festgelegten Kriterien erfüllt.

Dies ist eine vorgeschlagene Methode zur Strukturierung von Informationen und kein weiteres vorgeschriebenes Formular.

Wenn eine Norm die Bedingungen für die Ausführung einer Schutzmaßnahme festlegt, bestätigt ihre Nummer noch nicht, dass diese Bedingungen eingehalten wurden. Als Bestätigung können entsprechende Zeichnungen, Berechnungen, Messungen oder Prüfergebnisse dienen. Die Verordnung nennt solche Unterlagen neben den Verweisen auf Normen und nicht an deren Stelle.

Es geht nicht darum, nach Anwendung einer Norm die Richtigkeit jeder ihrer Bestimmungen von Grund auf nachzuweisen.Es muss nachgewiesen werden, dass sie bei dieser Maschine ordnungsgemäß angewendet wurden.

Bei der Konformitätsvermutung wird nicht vermutet, dass jemand eine Norm angewendet hat.

6. Dieselbe Nummer eines Abschnitts bedeutet nicht dieselbe Anforderung

Ein neuer Abschnitt fällt leicht auf. Schwieriger ist es, neue Pflichten unter einer Nummer zu erkennen, die wir seit Jahren auswendig kennen.

„1.6.2 — Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung. Das haben wir bereits“.

Die Liste enthält dieselbe Nummer. Der Konstrukteur erkennt den Titel wieder. Das alte „erfüllt“ wird ohne weitere Fragen in die neue Dokumentation übernommen.

Doch gerade die Fragen haben sich geändert.

Ein Beschäftigter ist in den Mischer gestiegen. Was, wenn er ihn nicht selbstständig verlassen kann?

Die Richtlinie verlangte einen sicheren Zugang zu Bereichen, in denen bei Bedienung, Einstellung und Instandhaltung Eingriffe erforderlich sind. Die Verordnung nennt zusätzlich die Reinigung und führt eine konkrete Pflicht ein:Wenn Personen die Maschine betreten, um diese Tätigkeiten auszuführen, müssen die Zugangsstellen ausreichend bemessen und für den Einsatz von Rettungsausrüstung geeignet sein.

Nehmen wir an, ein Beschäftigter steigt in das Innere eines Mischers, um Produktrückstände zu entfernen. Die Einstiegsluke ist groß genug, dass er seitlich hindurchgelangt, wenn er den Oberkörper dreht und ein Bein anzieht. Bei der Abnahme wurde der Zugang geprüft.

„Ein Mensch passt hindurch.“

Ja. Wenn er bei Bewusstsein, körperlich fit und in der Lage ist, beim Hindurchsteigen aktiv mitzuwirken.

Was ist jedoch mit einer bewusstlosen Person? Kann sie durch dieselbe Öffnung unter Einsatz der vorgesehenen Ausrüstung geborgen werden? Werden die über der Einstiegsluke angeordneten Rohrleitungen oder eine Antriebskomponente dies nicht behindern?

Der Einstiegsversuch war erfolgreich. Ein Rettungsversuch wurde nicht einmal geplant.

Das bedeutet nicht, dass nach der Richtlinie die Sicherheit einer Person im Inneren der Maschine außer Acht gelassen werden durfte. Es bestanden bereits unter anderem Anforderungen zur Verhinderung des Eingeschlossenseins und zur Möglichkeit, Hilfe anzufordern. Die Verordnung ergänzt jedoch ein ausdrückliches Kriterium für den Rettungszugang selbst.

In unserem Beispiel reicht daher ein Foto der geöffneten Einstiegsluke allein nicht als Nachweis aus. Sinnvoll ist es, ihre Abmessungen und ihre Umgebung, das vorgesehene Rettungsverfahren sowie die Überprüfung der Einsatzmöglichkeit geeigneter Ausrüstung zu dokumentieren. Dies ist eine Möglichkeit, die Erfüllung der Anforderung nachzuweisen – keine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Durchführung einer bestimmten Art von Versuch.

Ein Notruftaster löst das Problem der Alarmierung. Er vergrößert nicht die Einstiegsluke.

„Wir haben kein Internet.“ Der Servicetechniker hat gerade den Laptop angeschlossen

Das zweite Beispiel betrifft die neue Nummer 1.1.9 —„Schutz gegen Korrumpierung“.

In der Aufstellung für unsere Verpackungslinie wurde sie mit folgender Antwort ergänzt:

„Nicht zutreffend — die Maschine ist nicht mit dem Internet verbunden.“

Über den lokalen Serviceport lässt sich jedoch die sicherheitsrelevante Konfiguration ändern. Nehmen wir an, es geht um die zulässige Geschwindigkeit im Einrichtbetrieb oder um die Einstellungen für die Freigabe der Zuhaltung einer Schutzeinrichtung.

Die Maschine ist offline. Die Möglichkeit eines Eingriffs in ihren Betrieb besteht dennoch sehr wohl.

Nummer 1.1.9 beschränkt sich nicht auf das Internet. Sie umfasst unter anderem die Sicherheit der Verbindung mit einem anderen Gerät, die Kennzeichnung und den Schutz von für die Konformität relevanter Software und Daten, die Identifizierung der installierten, für den sicheren Betrieb erforderlichen Software sowie die Protokollierung von Eingriffen.

Auch rechtmäßiger Eingriffe. Nicht nur unrechtmäßiger.

Es bedarf also keines Angriffs vom anderen Ende der Welt. In unserem Beispiel genügt ein Servicetechniker mit dem passenden Kabel und der falschen Konfigurationsdatei.

Bereits die Richtlinie verlangte, dass Fehler der Hardware und Software des Steuerungssystems nicht zu Gefährdungssituationen führen. Die Verordnung stellt also nicht erstmals fest, dass Software die Sicherheit beeinflussen kann.Sie legt die zusätzlichen Pflichten hinsichtlich ihres Schutzes, ihrer Identifizierung und der Eingriffe deutlicher fest.

In der Aufstellung ist daher zu bestimmen, welche Pflichten für die jeweilige Lösung gelten, und anschließend anzugeben, wie sie erfüllt werden. Die praktische Prüfung kann den Zugriff über den Serviceport, den Schutz der relevanten Konfiguration, die Identifizierbarkeit der Software sowie die Funktionsfähigkeit der Protokollierung von Eingriffen umfassen.

„Zugriff nur für den Service“ ist eine Information über den Benutzer.

Kein Beweis dafür, dass der Benutzer niemals einen Fehler macht.

Wir aktualisieren die Antworten, nicht nur die Liste der Fragen

Diese beiden Beispiele zeigen unterschiedliche Fallstricke. Im ersten Fall hat sich der Inhalt eines bekannten Punkts geändert. Im zweiten Fall ist ein neuer Punkt hinzugekommen, der aufgrund eines einzigen Satzes vorschnell ausgeschlossen werden könnte.

Daher reicht es beim Übergang von der Richtlinie zur Verordnung nicht aus, neue Nummern zu ermitteln. Auch die Anforderungen, die seit Langem mit „erfüllt“ gekennzeichnet sind, müssen erneut gelesen werden. Zudem ist zu prüfen, ob die bisherige Begründung noch ihrem aktuellen Inhalt entspricht.

Ein altes „erfüllt“ ist kein erworbenes Recht. Es muss auch noch zur neuen Frage passen.

7. Unvollständige Maschine: Auch „das übernimmt der Integrator“ erfordert konkrete Angaben

In der Dokumentation des gelieferten Moduls steht folgender Satz:

„Schutzmaßnahmen aufseiten des Integrators“.

Kurz. Vieldeutig. Mit etwas gutem Willen lassen sich damit mehrere Seiten Analyse ersetzen.

Doch der Integrator weiß noch immer nicht, was er eigentlich erhalten hat: eine für den sicheren Einbau vorbereitete Lösung oder eine Liste von Problemen, die der Lieferant vor der Rechnungsstellung lieber nicht näher erläutern wollte.

Für eine unvollständige Maschine gelten gesonderte Regeln für die Dokumentation der Konformität. Sie ist jedoch keine Maschine, bei der die grundlegenden Anforderungen pauschal an den nächsten Auftragnehmer weitergegeben werden können.

In der Aufstellung ändert sich mehr als nur die Nummer des Anhangs

Die Richtlinie verlangte, dass dieDokumentation der Risikobeurteilung einer unvollständigen Maschineein Verzeichnis derangewandten und erfülltenAnforderungen enthält. Die Verordnung spricht an dieser Stelle von einem Verzeichnis der Anforderungen, die auf die unvollständige Maschineanwendbar sind.

Das ist eine wesentliche Unterscheidung. Ausgangspunkt ist die Bestimmung des Umfangs der Pflichten in Bezug auf das gelieferte Produkt und nicht lediglich die Auflistung dessen, was der Hersteller als erfüllt zu erklären beabsichtigt.

Gleichzeitig nimmt die Verordnung ausdrücklich diejenigen Anforderungen aus diesem Umfang aus, dieerst beim Einbau der unvollständigen Maschine erfüllt werden können. Die Grundsätze für die Integration der Sicherheit bleiben jedoch in allen Fällen maßgeblich.

Das Wort „erst“ ist hier von Bedeutung.

Gemeint sind Anforderungen, deren Erfüllung vom Einbau abhängt, und nicht Arbeiten, die vor dem Versand nicht abgeschlossen werden konnten.

„Kann erst nach dem Einbau erfüllt werden“ und „wir sind vor der Abnahme nicht fertig geworden“ sind nicht zwei Formulierungen derselben Ausnahme.

Die Verdeckung der Verbindungsstelle ist das eine. Die sichere Lieferung der Baugruppe das andere

Nehmen wir an, dass für unsere Verpackungslinie eine Antriebsbaugruppe geliefert wird, die ordnungsgemäß als unvollständige Maschine eingestuft wurde. Die endgültige Verdeckung der Stelle, an der sie mit dem angetriebenen Mechanismus verbunden wird, hängt von der Konstruktion der endgültigen Maschine ab und soll bei der Integration angebracht werden.

Eine solche Arbeitsteilung kann technisch begründet sein.

Sie erklärt jedoch nicht, wie die gelieferte Baugruppe sicher zu bewegen ist, welche Befestigungsbedingungen zugrunde gelegt wurden oder welche Belastungen zulässig sind. Diese Informationen ergeben sich nicht allein daraus, dass das Gerät am Rahmen festgeschraubt wird.

Die Montageanleitung sollte es dem Integrator ermöglichen festzustellen,was er beim Einbau sicherstellen muss und unter welchen Voraussetzungen die Lösung des Lieferanten sicher funktioniert.

In unserem Beispiel bedeutet dies konkrete Angaben zu der abzusichernden Stelle, den Anschlussbedingungen, der Befestigung und den Einschränkungen der Baugruppe. Dem Integrator muss nicht jedes Detail seiner Konstruktion vorgeschrieben werden. Bereitzustellen sind die für den ordnungsgemäßen Einbau erforderlichen Daten und Bedingungen.

„Geeignete Schutzmaßnahmen anwenden“ klingt vernünftig.

Dennoch bleibt es dem Empfänger überlassen, festzustellen, was der Verfasser als geeignet erachtet hat.

Drei Dokumente, drei unterschiedliche Aufgaben

Dabei darf das Verzeichnis in den technischen Unterlagen nicht mit der Einbauerklärung und der Montageanleitung verwechselt werden.

Die technischen Unterlagen des Herstellersmüssen die anwendbaren Anforderungen sowie die Unterlagen umfassen, mit denen die Konformität im jeweiligen Umfang nachgewiesen werden kann.

Die EU-Einbauerklärungnennt weiterhin die angewandten und erfüllten Anforderungen. Sie ersetzt nicht die Analyse, auf deren Grundlage der Hersteller diese Erklärung abgibt.

Die Montageanleitunglegt die Bedingungen für den sicheren Einbau fest. Die Verordnung präzisiert ihren Inhalt und sieht gegebenenfalls auch Angaben zu den für die unvollständige Maschine geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, zur Befestigungsart, zur Standsicherheit oder zu sicheren Eingriffen vor.

In der Praxis müssen diese Angaben übereinstimmen. Wenn das Verzeichnis die Erfüllung einer Anforderung von bestimmten Einbaubedingungen abhängig macht, dürfen diese in den dem Integrator übermittelten Informationen nicht fehlen. Wenn die Erklärung die Erfüllung einer Anforderung bestätigt, müssen die technischen Unterlagen eine Grundlage für diese Bestätigung bieten.

Eine Aufgabenteilung ist zulässig. Die Aufgabenteilung zu erraten, ist keine gute Methode zur Gewährleistung der Sicherheit.

Eine Maschine kann unvollständig sein. Die Information darüber, was bei ihrem Einbau zu tun ist, sollte es nicht sein.

8. Maschine nach Änderungen. Nachweise aus der Zeit vor den Änderungen

Der Kunde hat eine weitere Variante unserer Verpackungslinie bestellt. Die Hebevorrichtung soll schwerere Paletten handhaben — statt 750 kg jetzt 1200 kg. Der Antrieb und seine Betriebsparameter wurden geändert.

Die Anforderungsliste wurde aus dem vorherigen Projekt kopiert. Ebenso die Verweise auf Berechnungen und Prüfprotokolle.

Die Maschine erhielt einen leistungsstärkeren Antrieb. Die Dokumentation — ein neues Datum.

Das Problem liegt nicht in der Verwendung früherer Unterlagen. Es liegt darin, sie zu verwenden, ohne zu prüfen, ob sie weiterhin dem entsprechen, was wir produzieren.

Eine höhere Tragfähigkeit kann mehr als nur das Berechnungsergebnis verändern

In unserem Modellbeispiel verfügt die Hebevorrichtung über einen mechanischen Antrieb. Nach der Erhöhung der Tragfähigkeit müssen die Festigkeit, das Verhalten der Last bei einem Ausfall der Energieversorgung und der Einfluss der geänderten Parameter auf den Stillsetzvorgang erneut geprüft werden.

Aber das ist noch nicht alles.

Die Änderung kann auch dazu führen, dass eine zuvor nicht anwendbare Anforderung nun anwendbar wird.Abschnitt 4.2.2 zur Belastungsbegrenzung gilt für Maschinen zum Heben von Lasten mit nicht handbetriebenem Antrieb, deren maximale Tragfähigkeit mindestens 1000 kg oder deren Kippmoment mindestens 40 000 Nm beträgt. Er verlangt Einrichtungen, die in bestimmten Überlastungsfällen warnen und gefährliche Bewegungen verhindern.

Wenn bei der früheren Variante richtigerweise „nicht anwendbar“ eingetragen wurde, kann diese Antwort bei einer Tragfähigkeit von 1200 kg nicht einfach übernommen werden.

Die Leistungsreserve des Antriebs ist keine Reserve bei der Erfüllung der Anforderungen.

Das ist eine wichtige Unterscheidung: Nach einer Änderung prüfen wir sowohl den Umfang der Pflichten als auch die Art und Weise, wie sie erfüllt werden. Nicht nur, ob die Maschine weiterhin ihren Zyklus ausführt.

Das alte Prüfprotokoll wird nicht falsch. Es reicht möglicherweise nur nicht mehr aus

Nehmen wir an, die frühere Stoppprüfung wurde bei einer bestimmten Masse, Geschwindigkeit und Antriebskonfiguration durchgeführt. Das Ergebnis war korrekt und wurde zuverlässig dokumentiert.

Es gibt keinen Grund, es zu entfernen. Es gibt jedoch einen Grund zu prüfen, ob es auch die neue Variante abdeckt.

Möglicherweise berücksichtigten die früheren Berechnungen einen größeren Lastbereich. Möglicherweise sind einige Lösungen unverändert geblieben und die bisherigen Nachweise reichen weiterhin aus. Möglicherweise sind aber auch neue Berechnungen, Messungen oder Prüfungen erforderlich.

Das muss sich aus der Bewertung der Auswirkungen der Änderung ergeben. Nicht aus der Ähnlichkeit der Dateinamen.

Das Prüfprotokoll kann vollkommen korrekt sein. Nur gilt es nicht unbedingt für die Maschine, die wir gerade ausliefern.

Die Verordnung verlangt Verfahren zur Aufrechterhaltung der Konformität der Serienproduktion. Änderungen des Produktionsprozesses, der Konstruktion und der Produkteigenschaften sowie Änderungen der Normen und Spezifikationen, auf die sich die erklärte Konformität bezieht, müssen angemessen berücksichtigt werden.

Es geht also nicht darum, die Dokumentation nur dann zu prüfen, wenn eine neue Verordnung erscheint. Auch die eigene Konstruktionsabteilung kann Gründe für eine Aktualisierung liefern.

Wir prüfen das Verzeichnis in beide Richtungen

In der Praxis empfiehlt es sich, die Kontrolle von beiden Seiten aus durchzuführen.

Von der Anforderung zum Nachweis: Gibt es zu jedem Vermerk „erfüllt“ weiterhin eine Lösung und einen Nachweis, die sich auf die richtige Variante und die richtigen Betriebsbedingungen beziehen?

Von der Änderung zu den Anforderungen: Haben eine neue Tragfähigkeit, ein anderer Antrieb, ein geänderter Zugang oder ein anderes Reinigungsverfahren die bisherigen Festlegungen infrage gestellt — auch diejenigen, die als „nicht zutreffend“ gekennzeichnet sind?

In der Aufzeichnung zur Überprüfung sollte festgehalten werden, was geändert wurde, welche Anforderungen erneut geprüft wurden, welche Nachweise beibehalten wurden und warum sowie was noch ergänzt werden muss. Dies ist ein Vorschlag zur Arbeitsorganisation und kein zusätzliches, durch eine Vorschrift vorgeschriebenes Formular.

Die gesamte Bewertung muss nicht unreflektiert wiederholt werden. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Information über die Änderung nicht nur den Einkauf und die Werkstatt erreicht.

Wenn der Konstrukteur die Annahmen ändert und die für die Pflege der Liste zuständige Person erst bei der Ausstellung der Erklärung davon erfährt, ist das Aktualisierungsverfahren bereits am Informationsfluss gescheitert.

Das Freigabedatum gibt an, wann das Dokument unterzeichnet wurde. Es sagt noch nicht aus, ob es die aktuelle Maschine beschreibt.

9. „Erfüllt“. Gut. Zeigen Sie, wo.

Die Richtlinie verlangte bereits eine Liste der anwendbaren Anforderungen und Unterlagen, anhand derer sich die Konformität überprüfen lässt. Die Verordnung verknüpft die Beschreibung der Schutzmaßnahmen ausdrücklich mit der Erfüllung jeder anwendbaren Anforderung.

Deshalb sollte die Umstellung auf die neuen Vorschriften nicht bei der Frage enden, ob in den Unterlagen die Nummer des Rechtsakts geändert wurde. Es muss geprüft werden, ob die bisherigen Antworten weiterhin zum Inhalt der Anforderungen, zur Ausführung der Maschine und zu ihren Nutzungsbedingungen passen.

Wenn die Dokumentation diese Zusammenhänge bereits zuvor aufgezeigt hat, muss nicht so getan werden, als beginne alles von vorn. Sie muss jedoch sorgfältig aktualisiert werden.

Wenn hingegen bei ganzen Kapiteln lediglich „gemäß den Normen erfüllt“ vermerkt war, ist das Problem nicht erst mit der Verordnung entstanden. Es hat lediglich eine neue Nummer der Rechtsgrundlage erhalten.

Das Verzeichnis soll Entscheidungen nachvollziehbar machen, nicht den Verfasser beruhigen

„Anwendbar“ sollte sich aus der Analyse der Maschine und des Inhalts der Verpflichtung ergeben. „Nicht anwendbar“ — aus einer begründeten Nichtanwendbarkeit und nicht aus fehlenden Daten. „Erfüllt“ — aus einer Lösung und deren Überprüfung und nicht daraus, dass das Feld vor dem Absenden nicht leer bleiben durfte.

Das erfordert keinen eigenen Ordner für jeden einzelnen Punkt. Es erfordert, dass sich aus der Dokumentation erkennen lässt, wie mit der jeweiligen Anforderung umgegangen wurde.

Abschließend empfiehlt sich ein einfacher Test: Wählen Sie einen als erfüllt gekennzeichneten Punkt aus und bitten Sie eine Person, die das Verzeichnis nicht erstellt hat, die Lösung und die Nachweise ihrer Wirksamkeit zu finden.

Ohne den Konstrukteur anzurufen. Ohne Mutmaßungen darüber, auf welche Version sich das Protokoll bezieht. Ohne die Erklärung, dass „doch jeder weiß, wie das funktioniert“.

Wenn sich die Antwort nachvollziehen lässt, erfüllt das Verzeichnis seinen Zweck. Muss sie dagegen aus dem Gedächtnis ergänzt werden, ist das bloße „Erfüllt“ vorerst nur die Einschätzung der Person, die es eingetragen hat.

Die Verordnung sagt „jede“. Das bedeutet nicht, zu jedem Punkt mehr Text hinzuzufügen. Es bedeutet, keine Anforderung ohne konkrete Antwort zu lassen.

Bei „Erfüllt“ genügt eine einzige Frage: Zeigen Sie, wo.

Nicht, wo es angekreuzt wurde. Sondern wo es nachgewiesen wurde.


Quellen und Anmerkungen

Rechtsgrundlage sind die in EUR-Lex verfügbaren Texte der Richtlinie 2006/42/WE und der Verordnung (EU) 2023/1230. Nachstehend werden konkrete Gliederungseinheiten und nicht nur die Nummern der Rechtsakte angegeben. Verweise auf andere Artikel dienen der Vertiefung der Themen; sie ersetzen nicht die Rechtsgrundlage.

Die erörterten Pflichten aus der Verordnung (EU) 2023/1230 gelten grundsätzlich ab 20. Januar 2027.

Die Beispiele einer Verpackungslinie, eines Mischers, einer Antriebseinheit und einer Änderung der Tragfähigkeit sind Musterbeispiele. Die vorgeschlagenen Tabellen, Statusangaben und die Methode zur Verknüpfung der Anforderungen mit Nachweisen sind organisatorische Lösungen des Autors und keine durch die Vorschriften vorgegebenen Formulare.

[1] Verzeichnis und Dokumentation gemäß der Richtlinie. Richtlinie 2006/42/WE, Anhang VII Teil A Nummer 1 Buchstabe a — Dokumentation der Risikobeurteilung, Verzeichnis der anwendbaren Anforderungen, Beschreibung der Schutzmaßnahmen, Normen sowie Unterlagen, anhand deren die Übereinstimmung überprüft werden kann.

[2] Zuordnung der Maßnahmen zu jeder Anforderung. Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang IV Teil A Buchstabe b Ziffern (i)–(ii) sowie Buchstaben c–d und g — Verzeichnis, Beschreibung der Schutzmaßnahmen, Zeichnungen, Erläuterungen und Ergebnisse der Überprüfungen.

[3] Anwendungsbereich des Anhangs III. Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang III Teil B Nummern 1–4, Kapitel 1–6, insbesondere Abschnitte 3.1.1 und 4.1.1. Teil B Nummer 2 nennt die Anforderungen, die in jedem Fall auf Maschinen und dazugehörige Produkte anzuwenden sind.

[4] Bewegliche Teile und Nichtanwendung einer Anforderung. Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang III Teil B Nummern 1–2 sowie Abschnitte 1.3.7 und 2.4.1 — Gefährdungen durch bewegliche Teile, sicheres Beseitigen von Blockierungen und Geltungsbereich der Anforderungen an das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln.

[5] Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, Zuhaltung und Energie. Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang III Abschnitte 1.4.2.2 und 1.6.3; Anhang IV Teil A Buchst. c–d und g. Die Tabelle in Teil 4 des Artikels ist ein vom Autor erstelltes Beispiel für die Strukturierung von Nachweisen und kein fertiger Entwurf einer Schutzeinrichtung.

[6] Normen, Umfang der Konformitätsvermutung und teilweise Anwendung. Verordnung (EU) 2023/1230, Art. 20 Abs. 1 und 6 sowie Anhang IV Teil A Buchst. e–g. Zum Vergleich: Richtlinie 2006/42/WE, Art. 7 Abs. 2 und Anhang VII Teil A Nr. 1 Buchst. a.

[7] Zugang zum Inneren und Rettung einer Person. Richtlinie 2006/42/WE, Anhang I Abschnitte 1.5.14 und 1.6.2; Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang III Abschnitt 1.6.2, insbesondere der zweite Absatz über Rettungsausrüstung.

[8] Verbindungen, Software und Eingriffe. Richtlinie 2006/42/WE, Anhang I Abschnitt 1.2.1; Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang III Abschnitte 1.1.9 und 1.2.1. Abschnitt 1.1.9 umfasst auch Nachweise über berechtigte Eingriffe.

[9] Unvollständige Maschinen. Richtlinie 2006/42/EG, Anhang VII Teil B Buchstabe a; Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 11, Anhang III Abschnitte 1.1.1–1.1.2, Anhang IV Teil B Buchstabe b Unterziffer (i), Anhang V Teil B Nummer 5 sowie Anhang XI Nummern 1–2.

[10] Tragfähigkeit und Lastkontrolle. Verordnung (EU) 2023/1230, Anhang III Abschnitte 4.1.2.3, 4.1.2.6 und 4.2.2. Das Beispiel 750 → 1200 kg betrifft die Änderung einer Maschinenvariante und keinen neuen gesetzlichen Schwellenwert: Der Schwellenwert von 1000 kg war bereits in Anhang I Abschnitt 4.2.2 der Richtlinie 2006/42/EG enthalten.

[11] Aufrechterhaltung der Konformität bei der Serienproduktion. Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 10 Absatz 4 sowie Anhang IV Teil A Buchstaben g–h und l — Berücksichtigung von Änderungen sowie Dokumentation der Konformität der hergestellten Variante.

[12] Datum der allgemeinen Anwendung. Verordnung (EU) 2023/1230 — Text unter Berücksichtigung der Berichtigung, Artikel 51 Absatz 2, Artikel 52 und Artikel 54. Die Berichtigung wurde im ABl. der EU L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35, veröffentlicht.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die grundlegenden Anforderungen an Maschinen?

Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen sind rechtsverbindliche Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230. Sie betreffen unter anderem Steuerungen, Standsicherheit, bewegliche Teile, trennende Schutzeinrichtungen, Instandhaltung, Energiequellen und Benutzerinformationen.

Der Hersteller ermittelt, welche Anforderungen für die betreffende Maschine gelten, und berücksichtigt dabei deren bestimmungsgemäße Verwendung, vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung sowie alle relevanten Lebensphasen.

Was ändert die Verordnung (EU) 2023/1230 an der Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen?

Die Richtlinie 2006/42/WE verlangte bereits ein Verzeichnis der anwendbaren Anforderungen sowie eine Beschreibung der Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen oder zur Risikominderung. Die Verordnung 2023/1230 verknüpft die angewandten Maßnahmen deutlicher mit jeder anwendbaren Anforderung.

Eine bloße Änderung der Nummer des Rechtsakts, der Anhänge und der Überschriften reicht nicht aus. Zu prüfen sind der Umfang der Anforderungen sowie die Zusammenhänge zwischen der Anforderung, der Konstruktionslösung und dem Konformitätsnachweis.

Was bedeutet die Verpflichtung, jede anwendbare Anforderung zu erfüllen?

Das bedeutet, dass die Dokumentation für jede als anwendbar eingestufte Anforderung angeben sollte, wie sie erfüllt wurde. Eine allgemeine Aussage, dass die Maschine sicher ist oder der Verordnung entspricht, reicht nicht aus.

Ein praxistauglicher Aufbau ist: Anforderung → umgesetzte Lösung oder Schutzmaßnahme → Nachweisdokument, zum Beispiel Zeichnung, Berechnung, Prüfergebnis oder Validierungsprotokoll.

Reicht es, in der Liste „erfüllt“ einzutragen?

Der bloße Eintrag „erfüllt“ zeigt in der Regel weder, wie die Konformität erreicht wurde, noch, wo der entsprechende Nachweis zu finden ist. Die Dokumentation sollte es ermöglichen, den Ablauf der Bewertung nachzuvollziehen, ohne sich auf das Gedächtnis des Konstrukteurs verlassen zu müssen.

Bei der jeweiligen Anforderung sollten die konkrete Lösung, die sicherheitsrelevanten Parameter sowie Verweise auf die entsprechenden Zeichnungen, Schaltpläne, Berechnungen, Prüfungen oder Anleitungen angegeben werden.

Muss der gesamte Anhang III der Verordnung (EU) 2023/1230 analysiert werden?

Ja. Es ist der gesamte Anhang III zu analysieren. Anschließend sind die Anforderungen auszuwählen, die für die konkrete Maschine gelten. Die Handelsbezeichnung oder der Maschinentyp bestimmen den Umfang der Analyse nicht automatisch.

Die Anforderungen der Kapitel, die unter anderem das Heben, die Fortbewegung oder das Heben von Personen betreffen, ergänzen die allgemeinen Anforderungen. Eine Maschine kann daher gleichzeitig den Anforderungen mehrerer Kapitel unterliegen.

Jede Anforderung mit Maßnahme und Nachweis verknüpfen

Strukturieren Sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen. So ist jedes „erfüllt“ mit einer konkreten Maßnahme und einem Nachweisdokument verknüpft.

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