„Hat CE. Zertifikat liegt vor. Ist durch den Zoll gekommen.“ Drei Sätze, die jede Diskussion über die Konformität einer Maschine beenden sollen. Das Dokument wirkt offiziell, der Lieferant tritt selbstbewusst auf und die Zollbehörde hat die Ware nicht angehalten. Also scheint alles geprüft zu sein.
In der Praxis läuft es oft anders. Die Maschine wird abgefertigt, der Betreiber zeigt eine Bescheinigung des Lieferanten und erklärt, CE sei „erledigt“. Liest man das Dokument tatsächlich, bestätigt es häufig viel weniger als versprochen. Oben stehen „Zertifikat“, ein bekanntes Logo, Richtliniennummern und das CE-Zeichen. Weiter unten folgen Einschränkungen: bewertet wurde nur ein bestimmter Prüfgegenstand, eine einzelne Probe oder ein begrenzter Teil der Unterlagen. Manchmal steht dort sogar ausdrücklich, dass der Hersteller noch eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen muss.
Das Dokument verweist damit selbst auf Pflichten, die es gerade nicht ersetzt. Der Verkäufer präsentiert es trotzdem als Antwort auf die Frage, ob die Maschine die Anforderungen erfüllt und die Dokumentation vollständig ist. Kennt er die Einschränkungen und verkauft die Bescheinigung dennoch als ausreichenden Konformitätsnachweis für die gesamte Maschine, ist das keine unglückliche Formulierung. Es ist eine gezielte Irreführung.
Dafür muss niemand ein Dokument fälschen. Eine echte Bescheinigung reicht, wenn man ihr bewusst eine Bedeutung zuschreibt, die sie nicht hat. Kleingedruckte Einschränkungen rechtfertigen keine großen Behauptungen im Angebot. Die Europäische Kommission warnt vor solchen nicht geregelten, häufig freiwilligen Bescheinigungen. Sie können den Eindruck erwecken, die Einhaltung des EU-Rechts zu bestätigen, obwohl sie kein anerkannter Nachweis im vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren sind.
Danach kommt die Maschine durch den Zoll und der Verkäufer erhält sein nächstes Argument: „Wenn etwas nicht stimmen würde, hätte der Zoll sie nicht freigegeben.“ Doch. Die Ware wurde freigegeben. Das bedeutet nicht, dass die Behörde jede Aussage des Vertriebs bestätigt hat. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist kein Nachweis der Konformität mit dem Unionsrecht. Sie verwandelt eine freiwillige Bescheinigung weder in eine EU-Konformitätserklärung noch in eine EG- oder EU-Baumusterprüfbescheinigung. Sie erweitert auch nicht den Umfang einer bereits durchgeführten Bewertung.
Wer eine EU-Konformitätserklärung prüfen will, muss deshalb zuerst klären, ob überhaupt eine solche Erklärung vorliegt. Danach kommen der Aussteller, die Verbindung zur konkreten Maschine und die tatsächliche Bedeutung aller ergänzenden Dokumente. Die Maschine ist durch den Zoll gekommen. Das beweist nicht, dass der Verkäufer die Wahrheit gesagt hat.
1. Zuerst klären: Ist das wirklich eine Erklärung? Ein Zertifikat ersetzt sie nicht
„Das ist sogar besser als eine Erklärung. Es wurde von einer unabhängigen Stelle ausgestellt.“ Mit diesem Satz soll der Käufer glauben, anstelle des verlangten Dokuments etwas Höherwertiges erhalten zu haben. Er soll nicht weiterfragen, sondern die zusätzliche Zertifizierung würdigen.
Eine EU-Konformitätserklärung ist jedoch keine billige Variante eines Zertifikats. Sie lässt sich nicht durch ein Dokument mit bekannterem Logo ersetzen. Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027 gilt, weist den Dokumenten unterschiedliche Aufgaben zu. Bevor Unterschriften und Nummern geprüft werden, muss daher feststehen, welche Dokumentart tatsächlich vorliegt.
| Dokument | Wer steht dahinter? | Welche Bedeutung hat es? |
|---|---|---|
| EU-Konformitätserklärung | Hersteller; bestimmte Handlungen kann ein Bevollmächtigter innerhalb seiner schriftlichen Vollmacht übernehmen. | Bestätigt, dass die Erfüllung der anwendbaren Anforderungen nachgewiesen wurde. Sie wird in alleiniger Verantwortung des Herstellers ausgestellt. |
| EU-Einbauerklärung | Hersteller der unvollständigen Maschine oder ein entsprechend bevollmächtigter Vertreter. | Nennt unter anderem die angewandten und erfüllten Anforderungen. Sie ersetzt nicht die EU-Konformitätserklärung der vollständigen Maschine. |
| EU-Baumusterprüfbescheinigung | Benannte Stelle, die im einschlägigen Bereich tätig wird. | Bestätigt die Konformität des bewerteten Baumusters mit den maßgeblichen Anforderungen. Sie ersetzt nicht die Erklärung des Herstellers. |
| Freiwillige Bescheinigung | Die als Aussteller genannte Organisation. | Ihr Umfang ergibt sich aus ihrem Inhalt. Der Titel allein macht sie nicht zu einem im Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschriebenen Dokument. |
| Prüfbericht | Die Organisation, die bestimmte Prüfungen durchgeführt und dokumentiert hat. | Enthält Ergebnisse konkreter Prüfungen. Er bestätigt nicht automatisch die Konformität der gesamten Maschine mit allen anwendbaren Anforderungen. |
Die EU-Baumusterprüfung ist ein Verfahren, kein dekorativer Titel
Die EU-Baumusterprüfung nach Modul B ist in Anhang VII der Maschinenverordnung geregelt. Eine Benannte Stelle bewertet den technischen Entwurf anhand der technischen Unterlagen und untersucht ein vollständiges Exemplar, das für die geplante Produktion repräsentativ ist. Es reicht nicht, einige Dateien anzusehen, Normnummern zu finden und anschließend eine Bescheinigung mit großem Konformitätshinweis auszustellen.
Eine EU-Baumusterprüfbescheinigung hat einen bestimmten Inhalt. Sie identifiziert die Benannte Stelle, den Hersteller und das bewertete Baumuster. Sie enthält eine Aussage zur Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, die maßgeblichen Daten und gegebenenfalls Bedingungen für ihre Ausstellung. Ihre Bedeutung folgt aus dem durchgeführten Verfahren, nicht aus Schriftgröße, Papierstärke oder Markenbekanntheit.
Selbst eine ordnungsgemäße EU-Baumusterprüfung beendet die Konformitätsbewertung nicht. Bei Modul B/B+C sorgt der Hersteller nach der Baumusterprüfung dafür, dass die produzierten Maschinen mit dem zugelassenen Baumuster und den Anforderungen der Verordnung übereinstimmen. Danach stellt er die EU-Konformitätserklärung aus. Die Benannte Stelle hat das Baumuster bewertet. Der Hersteller bleibt für das verantwortlich, was er baut und liefert.
Eine freiwillige Bescheinigung wird auf Wunsch des Vertriebs nicht zum Pflichtzertifikat
Angenommen, der Käufer erhält eine Bescheinigung über einzelne Prüfungen oder eine Durchsicht von Unterlagen. Der Lieferant verkauft sie als Nachweis eines vollständigen Konformitätsbewertungsverfahrens. Auf die Frage nach der EU-Konformitätserklärung antwortet er: „Das Zertifikat ist doch da.“
Genau hier muss die Diskussion über das Aussehen des Dokuments enden. Entscheidend ist, was es bestätigt. Eine freiwillige Bescheinigung kann einen eng begrenzten Bewertungsumfang haben. Ein Prüfbericht kann technisch wertvolle Ergebnisse enthalten. Beides beweist noch nicht, dass eine EU-Baumusterprüfung durchgeführt oder eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde.
Die Europäische Kommission warnt ausdrücklich vor nicht geregelten Zertifikaten, die wie ein Nachweis der Einhaltung des EU-Rechts wirken. Sie dürfen nicht mit der gesetzlich vorgesehenen Zertifizierung durch eine Benannte Stelle im passenden Verfahren und Notifizierungsumfang verwechselt werden.
Man muss kein Zertifikat fälschen. Manchmal genügt die Lüge darüber, wofür es steht.
Nicht jede Maschine braucht eine Baumusterprüfung. Jede braucht das richtige Verfahren
Ein Fehler darf nicht durch den nächsten ersetzt werden. Die Maschinenverordnung verlangt keine EU-Baumusterprüfung für jede Maschine. Das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren hängt von der Produktkategorie und den in der Verordnung festgelegten Bedingungen ab. Für Kategorien, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist die interne Fertigungskontrolle vorgesehen.
Fehlt eine Bescheinigung einer Benannten Stelle, folgt daraus nicht automatisch eine Nichtkonformität. Liegt eine solche Bescheinigung vor, folgt daraus ebenso wenig automatisch Konformität. Die richtige erste Frage lautet deshalb nicht: „Haben Sie irgendein Zertifikat?“ Sie lautet: „Welches Verfahren wurde angewandt, und wo ist die EU-Konformitätserklärung für diese Maschine?“
Fünf Anhänge in einer E-Mail ersetzen nicht das eine Dokument, das weiterhin fehlt.
2. Der Hersteller existiert. Er weiß nur nicht, dass er die Erklärung ausgestellt hat
Ein real existierendes Unternehmen im Dokument beweist nur, dass das Unternehmen existiert. Es beweist nicht, dass es diese Maschine hergestellt, die Verantwortung übernommen oder die Erklärung autorisiert hat.
In einem Praxisfall stellte ein Lieferant aus China eine Erklärung unter den Daten eines real existierenden italienischen Unternehmens aus. Die Firma wurde als Hersteller genannt, wusste aber nichts von der Verwendung ihrer Angaben. Niemand musste ein Unternehmen erfinden. Es genügte, ein echtes zu benutzen.
Gerade deshalb konnte eine einfache Internetsuche den Käufer beruhigen: Das Unternehmen existierte, arbeitete im Maschinenumfeld und hatte eine europäische Anschrift. Bestätigt wurde damit aber nur seine Existenz, nicht seine Verbindung zur gelieferten Maschine. Die Erklärung enthielt nicht versehentlich eine falsche Adresse. Sie schrieb einem bestimmten Unternehmen eine Verantwortung zu, die dieses nie übernommen hatte. Der Hersteller war europäisch. Er wusste nur noch nichts davon.
Fremde Unternehmensdaten sind keine Vollmacht
Die Maschinenverordnung verlangt die Angabe des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten. Die EU-Konformitätserklärung wird in alleiniger Verantwortung des Herstellers ausgestellt. Sie muss zudem erkennen lassen, in wessen Namen sie unterzeichnet wurde, und die Angaben sowie die Unterschrift der unterzeichnenden Person enthalten.
Diese Felder sind keine freie Fläche für Firmennamen, die in Verkaufsunterlagen vertrauenerweckend aussehen. Wer bewusst unter dem Namen eines fremden Unternehmens und ohne dessen Wissen eine Erklärung ausstellt, gibt sich als Hersteller oder dessen legitimierter Vertreter aus. Das ist keine Dienstleistung zur Dokumentenerstellung, keine „CE-Hilfe“ und keine kleine Ungenauigkeit, die sich durch eine neue Fußzeile erledigt.
Ein ähnlicher Mechanismus wurde im Februar 2023 in einer öffentlichen Warnung von Ente Certificazione Macchine beschrieben. Sie betraf eine falsche EG-Konformitätserklärung für die hydraulische Metallballenpresse TCM-XB315. Dem italienischen Unternehmen wurde darin eine Rolle als Vertreter für die technischen Unterlagen zugeschrieben, die es ausdrücklich zurückwies. Das Unternehmen war dort nicht als Hersteller genannt. Dieser Unterschied ist wichtig. In beiden Fällen fand der Käufer jedoch eine reale Organisation im Dokument, deren Beteiligung ausschließlich auf dem Papier existierte.
Fertigung in China ist kein Betrugsbeweis
Identitätsmissbrauch darf nicht mit ordnungsgemäßer Auftragsfertigung verwechselt werden. Ein italienisches Unternehmen kann eine Maschine in China entwickeln oder fertigen lassen, sie unter eigenem Namen in Verkehr bringen und die Pflichten des Herstellers erfüllen. Es muss weder jedes Bauteil selbst bearbeiten noch die Montagehalle besitzen.
Das Problem ist nicht die Kombination aus chinesischer Fabrik und italienischem Namen. Das Problem ist ein italienischer Name ohne tatsächliche Beteiligung. Im ersten Fall übernimmt ein Hersteller Verantwortung und nutzt einen Auftragnehmer. Im zweiten Fall werden fremde Daten verwendet, damit der Käufer an einen anderen Verantwortlichen glaubt. Diese Fälle lassen sich nicht am Ursprungsland unterscheiden. Die tatsächlichen Rollen müssen bestätigt werden.
Fragen Sie das Unternehmen – nicht nur den Absender seiner Daten
Bei Zweifeln sollte die in der Erklärung genannte Organisation über einen Kommunikationsweg kontaktiert werden, der unabhängig vom Lieferanten ermittelt wurde. Verlassen Sie sich nicht allein auf eine E-Mail-Adresse im verdächtigen Dokument oder auf den Kontakt, den der Verkäufer als „unseren Mann in Europa“ bezeichnet.
Fügen Sie der Anfrage die Erklärung, die Identifikationsdaten der Maschine und ein Foto des Typenschilds bei. Fragen Sie präzise: „Bestätigen Sie, dass Ihr Unternehmen Hersteller der genannten Maschine ist und dass die beigefügte Erklärung von Ihnen oder mit Ihrer Vollmacht ausgestellt wurde?“ Ist das Unternehmen als Bevollmächtigter genannt, fragen Sie nach der Bestätigung dieser Rolle und dem Umfang der Vollmacht.
Die Frage, ob das Unternehmen allgemein mit chinesischen Firmen zusammenarbeitet, ist zu weit. Die Antwort kann wahrheitsgemäß „ja“ lauten und trotzdem nichts über die konkrete Erklärung aussagen. Eine ausbleibende Antwort beweist noch keine Fälschung. Ein eindeutiges Dementi des angeblichen Ausstellers ist dagegen kein kleiner Formfehler. Dann müssen der tatsächliche Hersteller und die Grundlage der behaupteten Konformität geklärt werden.
Ein Handelsregister beantwortet die Frage, ob eine Firma existiert. Es beantwortet nicht, wer in ihrem Namen Verantwortung unterschrieben hat.
3. Die Zertifikatsnummer stimmt. Das Maschinenmodell nicht
„Wir haben das Zertifikat geprüft. Es ist in der Datenbank.“ Das ist ein guter Anfang – sofern nach dem Treffer auch die übrigen Angaben gelesen wurden. Eine echte Nummer kann in ein manipuliertes Dokument übernommen werden. Ebenso kann ein echtes Zertifikat vorgelegt werden, das für ein anderes Produkt gilt.
Die Suchfunktion findet in beiden Fällen möglicherweise die Nummer. Sie bestätigt nicht, dass der Lieferant das Dokument entsprechend seinem wirklichen Umfang verwendet.
Die Nummer bleibt. Die Daten wechseln den Besitzer
TÜV Rheinland warnt vor einer Manipulation der Bescheinigung AK 50352718 001 für einen Luftkompressor. Nach Angaben des Ausstellers wurde der Firmenname im Dokument verändert. Das ist keine theoretische Möglichkeit für Schulungsfolien, sondern ein veröffentlichter Fall mit konkreter Dokumentnummer und konkreter Manipulationsart.
Wer nur die Nummer prüft, übersieht genau diesen Eingriff. Die Datenbank zeigt einen Treffer, die Produktkategorie wirkt plausibel und die Prüfung wird beendet. Geprüft wurde damit ausgerechnet der Teil, den der Manipulator nicht verändert hat.
Eine echte Nummer macht eine veränderte Kopie nicht echt. Sie macht die Veränderung nur schwerer sichtbar.
„Gleiche Baureihe.“ Welche Konfiguration wurde also bewertet?
Der zweite Mechanismus funktioniert ohne jede Bearbeitung der Datei. Der Lieferant legt eine echte EU-Baumusterprüfbescheinigung für eine Presse in einer bestimmten Konfiguration vor. Bei der bestellten Variante wurden jedoch die Materialzuführung und die Absicherung des Arbeitsbereichs verändert. Aus den Unterlagen ergibt sich nicht, ob diese Ausführung ebenfalls vom bewerteten Baumuster erfasst wird.
Die Antwort lautet: „Das ist dieselbe Baureihe. Die Unterschiede sind gering.“ Das Gestell sieht ähnlich aus. Die Farbe stimmt. Geändert hat sich nur die Art, wie ein Mensch die Gefahrstelle erreichen kann. Offenbar eine Kleinigkeit – jedenfalls für jemanden, der später nicht an der Presse arbeitet.
Die EU-Baumusterprüfbescheinigung muss das bewertete Baumuster identifizieren und gegebenenfalls Bedingungen ihrer Ausstellung nennen. Sie kann Anlagen enthalten. Die Verordnung sieht außerdem eine zusätzliche Genehmigung von Änderungen vor, wenn diese die Konformität oder die Gültigkeitsbedingungen der Bescheinigung beeinflussen können. Diese Genehmigung erfolgt als Nachtrag zur ursprünglichen Bescheinigung.
Das bedeutet nicht, dass jede Variante ein separates Zertifikat benötigt. Es bedeutet, dass sich der bewertete Umfang aus den Dokumenten ergeben muss – nicht aus ähnlichen Modellnamen im Katalog. Kennt der Lieferant die Abweichung und behauptet trotzdem, die angebotene Konfiguration sei abgedeckt, führt er den Käufer bewusst in die Irre. Die Echtheit der Bescheinigung entschuldigt diese Aussage nicht.
Erst Dokument mit Dokument vergleichen. Dann Dokument mit Maschine
Die Prüfung braucht zwei Ebenen. Zuerst wird die erhaltene Kopie mit den Informationen des Ausstellers verglichen: vollständige Dokumentnummer, betroffenes Unternehmen, Produktbezeichnungen, Umfang, Daten, Version und verfügbare Anlagen. Zeigt eine öffentliche Datenbank nur einen verkürzten Eintrag, sollte der Aussteller die Kopie und ihren Umfang bestätigen.
Danach werden die Dokumente mit der gelieferten Maschine abgeglichen. Die Identifikation in der EU-Konformitätserklärung muss zum Typenschild, zur Betriebsanleitung und zum Umfang ergänzender Dokumente passen. Zu prüfen ist außerdem die sicherheitsrelevante Konfiguration, nicht nur die Modellbezeichnung.
Eine Baumusterprüfbescheinigung identifiziert das Baumuster. Sie muss deshalb nicht die Seriennummer jedes produzierten Exemplars enthalten. Fehlt die Seriennummer der konkreten Maschine, ist die Bescheinigung nicht automatisch unbrauchbar. Es muss aber eine nachvollziehbare Verbindung zwischen dem gelieferten Exemplar und dem zugelassenen Baumuster bestehen.
Fragen Sie den Aussteller daher nicht nur: „Existiert diese Nummer?“ Fragen Sie: „Entspricht die beigefügte Kopie dem von Ihnen ausgestellten Dokument, und umfasst dessen Geltungsbereich das genannte Modell in der beschriebenen Konfiguration?“ Diese Frage lässt sich nicht mit einem Bildschirmfoto aus der Suchmaschine erledigen.
Eine Bescheinigung umfasst das, was bewertet wurde. Nicht alles, was der Lieferant im Katalog anbietet.
4. Die Stelle ist notifiziert. Aber wofür?
„Prüfen Sie selbst. Wir stehen auf der Liste der Europäischen Kommission.“ Der Lieferant schickt die Kennnummer und einen Link zu NANDO. Die Organisation steht tatsächlich in der Datenbank. Name und Anschrift stimmen. Trotzdem ist damit noch nicht bewiesen, dass sie gerade diese Bewertung für gerade diese Maschine durchführen durfte.
Eine Notifizierung hat einen bestimmten Umfang. Sie ist keine allgemeine Erlaubnis, unter einem bekannten Logo beliebige Zertifikate auszustellen.
Eine Kennnummer, konkrete Befugnisse
Eine Benannte Stelle erhält nur eine Kennnummer, selbst wenn sie nach mehreren Rechtsakten notifiziert ist. Aus den Ziffern allein lässt sich daher nicht erkennen, welche Produkte und Verfahren ihre Notifizierung umfasst.
Angenommen, eine Stelle ist für EU-Baumusterprüfungen an Fahrzeughebebühnen notifiziert. Der Lieferant einer Presse zeigt eine von dieser Organisation ausgestellte Bescheinigung und erklärt, damit sei auch die Baumusterprüfung seiner Maschine erledigt. Die Stelle existiert. Sie ist notifiziert. Selbst der Rechtsakt kann passen. Nur die Produktkategorie passt nicht.
Das ist kein fehlender Stempel. Die Befugnis zur Bewertung einer Maschinenkategorie ist keine Befugnis zur Bewertung aller Maschinen. Ob das Labor technisch möglicherweise auch eine Presse beurteilen könnte, ist nicht die Frage. Geprüft wird nicht die Vielseitigkeit des Personals, sondern der Umfang der Notifizierung.
Wie wird eine Benannte Stelle in NANDO geprüft?
In NANDO darf die Prüfung nicht beim Treffer für den Organisationsnamen enden. Mindestens fünf Punkte gehören dazu:
| Prüfpunkt | Was muss übereinstimmen? |
|---|---|
| Konkrete Organisation | Vollständiger Name und Daten der für das Dokument verantwortlichen Stelle. Das Logo einer internationalen Gruppe genügt nicht. |
| Rechtsgrundlage | Der Rechtsakt, nach dem die Bewertung vorgenommen wurde. Eine Notifizierung nach einem anderen Rechtsakt ersetzt die einschlägige Notifizierung nicht. |
| Produktart oder Produktkategorie | Der Notifizierungsumfang muss das bewertete Produkt erfassen. |
| Verfahren | Das richtige Modul, beispielsweise EU-Baumusterprüfung nach Modul B, umfassende Qualitätssicherung nach Modul H oder Einzelprüfung nach Modul G. |
| Umfang und Status zum relevanten Zeitpunkt | Die Befugnisse bei Durchführung der Bewertung sowie spätere Einschränkungen, Aussetzungen oder Rücknahmen der Notifizierung. |
Bei älteren Dokumenten müssen die Übergangsbestimmungen berücksichtigt werden. Die Befugnis, neue Bescheinigungen nach der Maschinenverordnung auszustellen, und die Fortgeltung einer früheren EG-Baumusterprüfbescheinigung sind zwei getrennte Fragen. Ändert sich der Status der Stelle, sind die Folgen für das konkrete Dokument zu klären. Weder verlieren automatisch alle älteren Bescheinigungen ihre Gültigkeit, noch ist jede Statusänderung bedeutungslos.
NANDO dient der Prüfung einer Notifizierung. Die Datenbank bestätigt nicht die Echtheit jeder Zertifikatskopie, die ein Verkäufer verschickt. Diese Echtheit ist beim Aussteller zu prüfen.
Der Link zur Kommission beendet die Prüfung nicht. Manchmal zeigt er erst, an welcher Stelle der Lieferant darauf hoffte, dass niemand weiterliest.
Dasselbe Logo reicht nicht. Eine Akkreditierung ebenfalls nicht
Bei internationalen Gruppen muss feststehen, welche konkrete juristische Person für die Bewertung verantwortlich war. Die Notifizierung einer Gesellschaft umfasst nicht automatisch jede Organisation, die dieselbe Marke verwendet.
Das verbietet keine Unteraufträge. Die Maschinenverordnung lässt Unteraufträge und die Nutzung verbundener Unternehmen zu. Die Benannte Stelle trägt jedoch weiterhin die volle Verantwortung für die übertragenen Aufgaben. Es muss nachvollziehbar sein, wer in ihrem Auftrag gearbeitet hat und wer für das Ergebnis einsteht. „Das ist unser Partner“ beantwortet diese Frage nicht.
Ebenso wenig genügt der Hinweis auf eine Akkreditierung. Eine Akkreditierung bestätigt Kompetenzen innerhalb eines bestimmten Umfangs und kann Grundlage einer Notifizierung sein. Sie ist aber nicht die Notifizierung selbst. Ein Akkreditierungszertifikat ersetzt nicht die Prüfung, ob die Organisation das konkrete Verfahren nach dem einschlägigen Rechtsakt durchführen durfte.
Eine echte Stelle kann ein Dokument außerhalb ihrer notifizierten Rolle ausstellen
Eine Organisation darf unterschiedliche Dienstleistungen anbieten. Dass sie in einem Bereich Benannte Stelle ist, bedeutet nicht, dass jedes von ihr ausgestellte Dokument in dieser Rolle entstanden ist. Genau deshalb betrifft die Warnung der Kommission auch Fälle, in denen der Aussteller bei der konkreten Leistung nicht als Benannte Stelle im einschlägigen Umfang tätig war.
Der Käufer sieht einen bekannten Namen. Der Verkäufer verschweigt, dass die Bescheinigung kein vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren dokumentiert. Das Dokument kann vollkommen echt sein. Irreführend ist die Bedeutung, die ihm zugeschrieben wird.
Die richtige Frage lautet: „Wurde dieses Dokument im Rahmen Ihrer Notifizierung für diese Produktkategorie und dieses Verfahren ausgestellt?“
5. „Wir haben eine Firma in Europa.“ Gut. Welche Rolle hat sie?
Eine Maschine kommt von einem chinesischen Hersteller. Eine Bescheinigung wurde von einer türkischen Organisation ausgestellt. Als Kontakt für Konformitätsfragen ist eine Gesellschaft mit Anschrift auf Zypern genannt. Der Lieferant fasst zusammen: „Alles wurde in Europa geregelt.“
Das klingt beruhigend, beantwortet aber keine der entscheidenden Fragen. Wer ist Hersteller? Wer handelt mit seiner Vollmacht? Hat der Aussteller das vorgeschriebene Verfahren durchgeführt? Wofür ist das Unternehmen auf Zypern verantwortlich? Drei Anschriften in verschiedenen Ländern ergeben noch keine ordnungsgemäße Konformitätsbewertung. Der Verkäufer hat Geografie geliefert. Gefragt war Verantwortung.
EU, EWR und Europa sind nicht dasselbe
Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Diese drei Staaten nehmen auf Grundlage des EWR-Abkommens am Binnenmarkt teil. Das ist auch für Produktvorschriften relevant. Verweise auf die Union müssen unter Berücksichtigung des Abkommens und der Übernahme des jeweiligen Rechtsakts gelesen werden. Bei neuen Rechtsakten sind Status und Anwendungszeitpunkt zu prüfen.
Ein Unternehmen aus Norwegen darf daher nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, es sitze außerhalb der EU. Umgekehrt gelten die EWR-Regeln nicht für jedes Land, das ein Verkäufer geografisch oder werblich zu Europa zählt.
Die Maschinenverordnung verlangt für einen Bevollmächtigten eine geeignete Niederlassung und eine schriftliche Vollmacht des Herstellers. Bei der Niederlassung sind die anwendbaren Rechtsvorschriften und Abkommen zu berücksichtigen. Bei der Vollmacht zählt das tatsächliche Mandat. Eine Selbstbeschreibung als europäischer Vertreter auf einer Internetseite schafft keine Bevollmächtigung.
Eine europäisch klingende Dienstleistungsbezeichnung ersetzt weder den richtigen Sitz noch die schriftliche Vollmacht.
Türkei: Zollunion bedeutet keine Mitgliedschaft in der Europäischen Union
Die Türkei gehört weder zur EU noch zum EWR. Zwischen ihr und der Union bestehen jedoch besondere Regelungen zur Zollunion, zur Angleichung technischer Vorschriften sowie zur Notifizierung von Stellen und Anerkennung bestimmter Ergebnisse der Konformitätsbewertung.
Ein Dokument einer türkischen Stelle wird deshalb nicht allein wegen des Ausstellungslands verworfen. Zu prüfen sind die Anerkennungsgrundlage, der einschlägige Rechtsakt, das Verfahren und der konkrete Befugnisumfang des Ausstellers. Ebenso falsch wäre der Gegenschluss: „Die Türkei hat ein Abkommen mit der Union, also sind alle unsere Zertifikate EU-Zertifikate.“
Ein Abkommen macht nicht jedes Labor zur Benannten Stelle für EU-Baumusterprüfungen. Es verwandelt keine freiwillige Bescheinigung in ein vorgeschriebenes Dokument. Es entscheidet auch nicht automatisch, ob eine bestimmte Gesellschaft als Bevollmächtigter des Herstellers handeln darf. Befugnisse werden für den konkreten Rechtsträger und die konkrete Aufgabe geprüft – nicht pauschal für ein Land.
Zypern gehört zur EU. Das Wort „Zypern“ reicht trotzdem nicht
Die Republik Zypern ist Mitgliedstaat der Europäischen Union. In den Gebieten, über die ihre Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt, ist die Anwendung des EU-Rechts jedoch ausgesetzt. Deshalb darf die Prüfung nicht bei der allgemeinen Angabe „Firma auf Zypern“ enden. Es ist zu klären, wo die Gesellschaft registriert ist, wo sie ihren Sitz hat und in welcher Rolle sie auftritt.
Auch eine korrekt registrierte Gesellschaft mit Sitz in einem Gebiet, in dem das EU-Recht gilt, wird dadurch weder Benannte Stelle noch automatisch Bevollmächtigter eines beliebigen Herstellers. Sie kann Handelsvertreter sein, Transporte organisieren oder Verwaltungsleistungen erbringen. Das alles kann legal sein. Nichts davon beweist eine Vollmacht für Konformitätsaufgaben an dieser Maschine.
„Wir haben ein Büro auf Zypern“ beantwortet die Frage, wohin Korrespondenz geschickt werden kann. Es beantwortet nicht, wer auf welcher Grundlage die Erklärung unterzeichnet.
Geprüft werden Rechtsträger und Rolle, nicht das Prestige der Anschrift
Fordern Sie den vollständigen Firmennamen, die Registernummer, die Sitzangaben und eine eindeutige Beschreibung der Rolle an. Prüfen Sie die Daten im zuständigen Register und bestätigen Sie anschließend die behauptete Funktion. Handelt die Gesellschaft im Namen des Herstellers, muss die Vollmacht geklärt werden. Beruft sie sich auf eine Notifizierung, muss deren Umfang geprüft werden. Ist sie Importeur, beweist ihre Anwesenheit nicht, dass Prüfungen durchgeführt wurden.
Die beteiligten Unternehmen müssen nicht im selben Land sitzen. Sie müssen aber tatsächlich die Aufgaben erfüllen, die ihnen zugeschrieben werden. Wer eine gewöhnliche Kontaktadresse bewusst als „europäisch verantwortliche Stelle für die Konformität“ verkauft, obwohl das Unternehmen diese Rolle nicht hat, schafft ein falsches Gefühl geklärter Verantwortung.
Eine Handelsregistereintragung ist keine Notifizierung. Eine Anschrift in der Union ist keine Vollmacht. Und „wir haben jemanden in Europa“ ist keine Konformitätsaussage.
6. „Ich bin nur Importeur.“ Damit enden die Pflichten nicht
Ein deutscher oder anderer unionsansässiger Lieferant importiert eine Maschine aus einem Drittstaat. Vor dem Kauf garantiert er vollständige Konformität und lückenlose Unterlagen. Nachdem der Käufer feststellt, dass das vorgelegte Zertifikat ein anderes Modell betrifft, ändert sich die Antwort: „Wir sind nicht der Hersteller. Klären Sie das bitte mit der Fabrik.“
Gerade noch bestätigte der Lieferant alles. Nun soll seine Verantwortung bei der Weiterleitung der Rechnung enden. Ein Importeur ist nicht automatisch Hersteller. Er hat aber eigene Pflichten, die er nicht durch einen Verweis nach China erfüllt.
Eine weitergeleitete E-Mail aus der Fabrik genügt nicht
Vor dem Inverkehrbringen muss der Importeur nach der Maschinenverordnung sicherstellen, dass der Hersteller das richtige Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt, die vorgeschriebene Kennzeichnung angebracht und die erforderlichen Dokumente beigefügt hat. Er muss außerdem dafür sorgen, dass Betriebsanleitung und notwendige Informationen vorhanden sind.
Der Importeur muss nicht jede Prüfung des Herstellers wiederholen. Er darf aber auch nicht jeden Anhang mit einem Konformitätshinweis als Erfüllung seiner Pflicht akzeptieren. Hat er Grund zu der Annahme, dass die Maschine nicht der Verordnung entspricht, darf er sie nicht in Verkehr bringen, bis die Konformität hergestellt ist.
Wird das Problem erst nach dem Inverkehrbringen bekannt, sind geeignete Korrekturmaßnahmen erforderlich. Je nach Sachlage kommen Rücknahme oder Rückruf hinzu. Besteht ein Risiko, müssen außerdem die zuständigen Behörden informiert werden. Die Zusicherung der Fabrik beseitigt keine Abweichung, die der Importeur bereits kennt.
Die Schaltfläche „Weiterleiten“ ist kein Verfahren zur Verifizierung der Konformität.
Eine Kopie der Erklärung ist nicht die gesamte technische Dokumentation
Der Importeur muss eine Kopie der EU-Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der Maschine aufbewahren. Getrennt davon muss er sicherstellen, dass die technischen Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden auf begründetes Verlangen zur Verfügung gestellt werden können. Das sind zwei Pflichten. Ein Ordner voller Erklärungen erfüllt die zweite nicht automatisch.
Daraus folgt nicht, dass jedem Käufer sämtliche Konstruktionszeichnungen ausgehändigt werden müssen. Die Weigerung, vollständige interne Entwicklungsunterlagen herauszugeben, beweist daher nicht, dass keine technische Dokumentation existiert. Der Importeur muss jedoch deren Verfügbarkeit gegenüber der zuständigen Behörde sicherstellen. Er darf nicht erst im Ernstfall überlegen, ob die Fabrik vielleicht antwortet.
„Die Unterlagen liegen beim Hersteller“ kann sachlich richtig sein. „Wir wissen nicht, ob er sie uns zur Verfügung stellt“ ist keine gesicherte Verfügbarkeit.
Der Bevollmächtigte übernimmt nicht die Verantwortung für die Konstruktion
Eine weitere Standardantwort lautet: „Für die Konformität ist unser Bevollmächtigter zuständig.“ Entscheidend ist, was dessen schriftliche Vollmacht tatsächlich umfasst. Die Maschinenverordnung schließt die Pflicht zur konformen Konstruktion und Herstellung sowie die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen ausdrücklich von einer Übertragung auf den Bevollmächtigten aus. Diese Verantwortung bleibt beim Hersteller.
Der Hersteller darf Fachleute mit der Ausarbeitung von Unterlagen beauftragen. Er überträgt seine rechtlichen Pflichten aber nicht allein durch die Benennung eines Bevollmächtigten. Dieser hat eigene, konkrete Aufgaben: Unterlagen und Erklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten, verlangte Informationen übermitteln und bei Maßnahmen zur Beseitigung von Risiken mitwirken. Weitere Handlungen sind nur innerhalb des zulässigen Verfahrens und der erteilten Vollmacht möglich.
Der Bevollmächtigte ist weder eine dekorative Adresse in der Erklärung noch ein Ersatzhersteller für alles. Seine Bestellung beseitigt auch nicht die eigenen Pflichten des Importeurs.
Im Katalog Hersteller, bei Konformitätsfragen plötzlich Vermittler
Es gibt Fälle, in denen ein Importeur tatsächlich den Pflichten des Herstellers unterliegt. Bestellt er eine Maschine in China und bringt sie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr, kann er sich bei Fragen zur Dokumentation nicht hinter der Fabrik verstecken.
Artikel 17 der Maschinenverordnung behandelt einen Importeur oder Händler als Hersteller, wenn er das Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt. Dasselbe gilt, wenn er ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass die Änderung die Konformität beeinflussen kann. Dieser zweite Fall ist nicht ausschließlich auf eine wesentliche Veränderung beschränkt; diese wird zusätzlich in Artikel 18 geregelt.
Allein die vorgeschriebene Angabe der Importeurdaten bedeutet allerdings noch nicht, dass die Maschine unter eigener Marke in Verkehr gebracht wird. Die Kennzeichnung als Importeur und die Vermarktung als eigenes Produkt sind unterschiedliche Sachverhalte. Vergleichen Sie daher die Rolle des Lieferanten in Angebot, Betriebsanleitung, Typenschild und Erklärung.
Eine Eigenmarke endet nicht am Aufkleber. Herstellerpflichten setzen keine eigene Fabrik voraus.
7. „Die Maschine wurde verzollt.“ Das ist kein Ergebnis der Konformitätsbewertung
Der Käufer weist auf eine konkrete Abweichung hin: Das vorgelegte Zertifikat betrifft ein anderes Modell. Statt einer Erklärung erhält er einen Nachweis der Zollabfertigung. „Wenn die Dokumente falsch wären, hätte der Zoll die Maschine nicht freigegeben.“
Die Frage betraf den Geltungsbereich des Zertifikats. Die Antwort betrifft den Grenzübertritt der Ware. Die Abweichung wurde nicht geklärt. Sie soll mit der Autorität einer Behörde überdeckt werden.
Die Vorschrift sagt es ausdrücklich: Zollfreigabe ist kein Konformitätsnachweis
Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/1020 stellt klar, dass die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht als Nachweis der Konformität mit dem Unionsrecht gilt. Es handelt sich nicht um eine Genehmigung der Maschinenkonstruktion, nicht um eine Bestätigung der Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen und nicht um den Beweis, dass der Hersteller die vorgelegte Erklärung tatsächlich ausgestellt hat.
Das bedeutet nicht, dass an der Grenze ausschließlich Abgaben geprüft werden. Die Vorschriften sehen risikobasierte Produktkontrollen vor. Fehlende Unterlagen oder begründete Zweifel an Echtheit, Richtigkeit oder Vollständigkeit können zur Aussetzung der Überlassung führen. Die Grenzkontrolle ist aber keine vollständige Konformitätsbewertung, die für jede eingeführte Maschine anstelle des Herstellers durchgeführt wird.
Dass eine Ware nicht angehalten wurde, erlaubt keinen Zusatz in der Erklärung wie „vom Zoll geprüft und genehmigt“.
Zollabfertigung bedeutet: Die Ware wurde überlassen. Nicht: Konstruktion, Schutzmaßnahmen und Dokumentation wurden vollständig bestätigt.
Auch eine vorherige Aussetzung macht die Zollabfertigung nicht zur Zertifizierung
Die Verordnung regelt auch den Fall, dass ein Produkt nach einer Aussetzung freigegeben wird, weil die Marktüberwachungsbehörden innerhalb von vier Arbeitstagen nicht verlangt haben, die Aussetzung aufrechtzuerhalten – vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen und Formalitäten für die Überlassung sind erfüllt.
Eine Freigabe kann daher aus dem Ablauf des Verfahrens folgen, nicht aus der vollständigen Bestätigung aller Eigenschaften der Maschine. Sie legalisiert eine mögliche Nichtkonformität nicht. Die Aussage „Zuerst wurde sie angehalten, dann freigegeben, also wurde alles geprüft“ verlangt deshalb eine genaue Klärung: Was wurde kontrolliert? Welche Entscheidung wurde getroffen? Worauf bezog sie sich?
Vier Arbeitstage im Kalender sind keine vier Tage Maschinenprüfung.
Ein Zolldokument beantwortet keine Frage zur fehlenden Schutzeinrichtung
Der Nachweis der Zollabfertigung erklärt nicht, warum Modell und Zertifikat auseinanderfallen. Er bestätigt weder die Vollmacht zur Unterzeichnung der Erklärung noch, dass die gelieferte Konfiguration vom bewerteten Baumuster erfasst ist. Kennt der Verkäufer das Problem und stellt die Abfertigung trotzdem als Beweis für dessen Nichtexistenz dar, täuscht er über die Bedeutung einer behördlichen Handlung.
Eine passende Antwort lautet: „Die Zollabfertigung erklärt die Abweichung zwischen Dokument und gelieferter Maschine nicht. Bitte benennen Sie das Dokument, das das richtige Modell und die gelieferte Konfiguration umfasst, und lassen Sie dessen Umfang vom Aussteller bestätigen.“
Dasselbe gilt für technische Mängel. Kann eine Person eine gefährliche Bewegung erreichen, muss die Schutzmaßnahme bewertet werden. Das Zolldokument ersetzt weder die Messung der Nachlaufzeit noch die Funktionsprüfung einer Verriegelung. Die Echtheit einer Erklärung zu prüfen und die Sicherheit der Maschine zu bewerten sind zwei verschiedene Aufgaben.
Auch nach dem Inverkehrbringen bleiben die Pflichten des Importeurs bestehen. Eine bereits in der Halle stehende Maschine kann weiterhin Korrekturmaßnahmen erfordern.
Die Behörde hat die Ware freigegeben. Sie hat Hersteller und Importeur nicht von ihren Pflichten befreit.
8. EU-Konformitätserklärung praktisch prüfen – und mit dem Ergebnis richtig umgehen
Nach der Prüfung sollte mehr übrig bleiben als der Satz: „Der Lieferant hat alles erklärt.“ Was genau wurde erklärt? Welche Abweichung? Mit welchem Nachweis? Wenn weiterhin unklar ist, ob eine Bescheinigung die gelieferte Maschine umfasst, wurde die Sache nicht geklärt. Sie wurde besprochen. Das ist ein erheblicher Unterschied – vor allem, wenn im Abnahmeprotokoll beide Zustände mit demselben „in Ordnung“ enden.
Fünf Feststellungen, die nach der Prüfung vorliegen sollten
Die folgende Struktur ordnet die Verifizierung. Sie ersetzt weder die technische Maschinenprüfung noch garantiert sie, jede Manipulation zu entdecken.
| Bereich | Was ist festzustellen? | Worauf stützt sich die Prüfung? |
|---|---|---|
| Richtiges Dokument und anwendbares Recht | Liegt die für das Produkt und den maßgeblichen Rechtsrahmen passende Erklärung vor? Wurden Anwendungszeitpunkte und Übergangsbestimmungen berücksichtigt? Enthält sie die erforderlichen Angaben? | Inhalt der Erklärung, einschlägige Rechtsakte sowie Informationen zum Inverkehrbringen oder zur Inbetriebnahme. |
| Hersteller und unterzeichnende Person | Wer übernimmt die Verantwortung? Hat die genannte Organisation das Dokument tatsächlich ausgestellt oder dessen Ausstellung autorisiert? | Registerdaten, Rollenbezeichnung, Angaben zur unterzeichnenden Person und bei Zweifeln eine Bestätigung über einen unabhängig ermittelten Kontaktweg. |
| Identität der Maschine | Beziehen sich die Dokumente auf das gelieferte Modell, Exemplar und die konkrete Konfiguration? | Vergleich von Erklärung, Typenschild, Betriebsanleitung, Bestellung und ergänzenden Bescheinigungen. |
| Verfahren und Dokumente einer Stelle | Wurde das richtige Verfahren angewandt? Falls eine Benannte Stelle beteiligt war: Hatte sie die erforderlichen Befugnisse, und umfasst ihr Dokument genau diese Bewertung? | Rechtsvorschriften, Notifizierungsumfang in NANDO, vollständige Bescheinigung einschließlich Anlagen und Auskunft des Ausstellers. |
| Technische Grundlage | Beziehen sich angeführte Normen, technische Spezifikationen und Prüfergebnisse tatsächlich auf die bewertete Ausführung? | Geltungsbereich und Ausgaben der verwendeten Dokumente sowie verfügbare Prüfergebnisse für die gelieferte Konfiguration. |
Es geht nicht darum, fünf Zusicherungen zu sammeln. Es geht um fünf reproduzierbare Feststellungen. Fragen Sie den Hersteller bezogen auf das konkrete Dokument: „Bestätigen Sie, dass die beigefügte Erklärung von Ihnen oder mit Ihrer Vollmacht ausgestellt wurde und die Maschine mit dem genannten Modell, der angegebenen Identifikationsnummer und der beschriebenen Konfiguration betrifft? Bitte bestätigen Sie außerdem die Rolle, in der Ihr Unternehmen genannt ist.“
An die Stelle geht eine separate Frage zur Echtheit und zum Umfang ihres Dokuments. Sie bestätigt nicht anstelle des Herstellers dessen EU-Konformitätserklärung.
Nicht jedes Problem lässt sich mit einer neuen Datei reparieren
Das Prüfergebnis muss so bezeichnet werden, wie es tatsächlich festgestellt wurde. Ein bestätigter Fehler in der Erklärung ist vom zuständigen Aussteller zu korrigieren; anschließend muss die neue Fassung erneut geprüft werden. Fremde, unterzeichnete Erklärungen werden nicht eigenmächtig bearbeitet, nur damit ihre Daten zum Typenschild passen.
Eine fehlerhaft erstellte Erklärung ist eine formale Nichtkonformität, die beseitigt werden muss. Sie ist für sich allein noch kein Fälschungsbeweis. Eine ungeklärte Abweichung bleibt ungeklärt. Wurde der Umfang eines Zertifikats nicht bestätigt, muss genau das dokumentiert werden. Eine ausbleibende Antwort beweist nicht automatisch Betrug, bestätigt aber ebenso wenig die Konformität. Ein naher Inbetriebnahmetermin liefert keine fehlenden Informationen.
Wurde die Verwendung fremder Daten oder die Veränderung eines Dokuments bestätigt, müssen Herkunft, wirkliche Rollen und Grundlage der behaupteten Konformität aufgeklärt werden. Es genügt nicht, kommentarlos die nächste Version zu akzeptieren. „Wir haben versehentlich die falsche Datei geschickt“ kann stimmen. Trotzdem ist zu klären, ob nur die Datei falsch war – oder auch die Zusicherung, mit der die Maschine verkauft wurde.
Betrifft das Problem Konstruktion, Schutzmaßnahmen oder das fehlende Verfahren, beseitigt eine korrigierte Erklärung den technischen Mangel nicht. Je nach Ergebnis sind technische Maßnahmen, eine zusätzliche Bewertung und Korrekturmaßnahmen der betroffenen Wirtschaftsakteure erforderlich. Unter Umständen müssen auch Behörden informiert werden.
Eine korrigierte Erklärung kann einen Fehler in der Erklärung beseitigen. Sie montiert keine Schutzeinrichtung, die an der Maschine fehlt.
Bewahren Sie auch das Dokument auf, das der Lieferant löschen lassen wollte
Zur Beschaffungsdokumentation gehören alle erhaltenen Fassungen von Erklärungen und Bescheinigungen, Fotos der Kennzeichnung, die Korrespondenz und Bestätigungen der Aussteller. Halten Sie zu jeder Feststellung fest, wer sie wann bestätigt hat und auf welche Maschinenversion sie sich bezog.
Das dient nicht der Produktion eines weiteren Aktenordners. Es schafft einen nachvollziehbaren Prüfpfad. Wird eine Datei ausgetauscht, muss erkennbar bleiben, was geändert wurde und warum. Ein brauchbares Ergebnis kann lauten: „Hersteller und Herkunft der Erklärung bestätigt. Nicht bestätigt wurde, dass die gelieferte Konfiguration vom Zertifikatsumfang erfasst ist. Klärung durch den Aussteller erforderlich.“
Das ist wesentlich aussagekräftiger als „Dokumente geprüft“. Es beschreibt die geleistete Arbeit und benennt offene Punkte. Eine neue Dokumentversion darf die Historie ihrer Prüfung nicht löschen – besonders dann nicht, wenn mit der vorherigen Version vor Vertragsschluss Konformität zugesichert wurde.
Sie kaufen kein Dokument. Sie kaufen eine Maschine
Die EU-Konformitätserklärung soll die tatsächliche Verantwortung für ein bestimmtes Produkt erkennen lassen. Ihre Prüfung besteht nicht darin, das überzeugendste Logo, die längste Normenliste oder die europäischste Anschrift auszuwählen.
Nicht jeder Fehler ist Betrug. Doch wer eine freiwillige Bescheinigung bewusst als vorgeschriebene Zertifizierung darstellt, fremde Unternehmensdaten verwendet oder einen Geltungsbereich behauptet, den das Dokument nicht umfasst, begeht keine harmlose Ungenauigkeit. Daran ändert auch nichts, dass die Maschine bereits in der Halle steht.
Die Prüfung muss feststellen, wer für welche Maschine und auf welcher Grundlage Konformität erklärt. Wo bestätigte Informationen enden, bleibt eine offene Frage. Die Antwort darf nicht für den Lieferanten erfunden werden.
Sie kaufen keine Datei mit einer Erklärung. Sie kaufen eine Maschine. Die Dokumente müssen deren Konformität belegen – nicht erfolgreich von der Maschine ablenken.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen: Text in EUR-Lex. Grundlage insbesondere für die Abschnitte 1 bis 6 und 8: Artikel 3, 10, 12 bis 13 und 17 bis 18 zu Rollen und Pflichten der Wirtschaftsakteure; Artikel 21 bis 22 und Anhang V zu Erklärungen; Artikel 25 sowie Anhänge VII bis VIII zur EU-Baumusterprüfung und Konformität mit dem Baumuster; Artikel 32 bis 36 zu Unteraufträgen, Akkreditierung und Notifizierungsumfang; Artikel 46 zur formalen Nichtkonformität; Artikel 52 und 54 zu Übergangsbestimmungen und Anwendungszeitpunkten. Anhang IV regelt die technischen Unterlagen.
Die Darstellung betrifft das grundsätzlich ab dem 20. Januar 2027 geltende Regime. Eine frühere Erklärung nach der Maschinenrichtlinie wird nicht allein dadurch zu einer Erklärung nach der Maschinenverordnung, dass in der Überschrift „EG“ durch „EU“ ersetzt wird.
Verordnung (EU) 2019/1020: Text in EUR-Lex. Grundlage für die Einleitung und Abschnitt 7: Artikel 25 Absatz 3 zu risikobasierten Kontrollen, Artikel 26 zur Aussetzung der Überlassung und Artikel 27 zu den Freigabebedingungen, der Frist von vier Arbeitstagen und der Klarstellung, dass die Überlassung im Zollverfahren kein Konformitätsnachweis ist.
Europäische Kommission: „Blue Guide“ 2022. Relevant sind insbesondere die Erläuterungen zur Rolle des Herstellers und zur Auftragsfertigung, zum EWR sowie zu den besonderen Vereinbarungen mit der Türkei. Der Leitfaden ersetzt nicht die für die konkrete Maschine geltenden Rechtsvorschriften.
Europäische Kommission, Maschinen: Warnung vor nicht geregelten Bescheinigungen. Freiwillige Bescheinigungen dürfen nicht mit gesetzlich vorgesehener Zertifizierung durch eine Benannte Stelle im richtigen Umfang verwechselt werden.
Europäische Kommission: Informationen zu Benannten Stellen sowie das System NANDO im Single Market Compliance Space. Diese Quellen dienen der Prüfung der Notifizierung nach Rechtsakt, Produkt und Verfahren. Die Prüfung der Notifizierung ist von der Bestätigung einer konkreten Dokumentkopie durch den Aussteller zu unterscheiden.
Ente Certificazione Macchine: Öffentliche Mitteilung zu einer falschen EG-Konformitätserklärung vom 16. Februar 2023. Die Warnung betrifft die hydraulische Metallballenpresse TCM-XB315 und die bestrittene Rolle als Vertreter für die technischen Unterlagen. Es handelt sich um einen historischen Fall zur EG-Konformitätserklärung und nicht um den geschilderten Praxisfall mit den Daten eines italienischen Herstellers.
TÜV Rheinland: Warnliste. Quelle für den Fall des Luftkompressors und der Bescheinigung AK 50352718 001, bei der nach Angaben des Ausstellers der Firmenname geändert wurde. Der Aussteller bezeichnet den Verursacher als unbekannt. Der im manipulierten Dokument genannte Firmenname erlaubt keine Zuschreibung der Fälschung.
EFTA: Informationen zum EWR und zu den Beziehungen mit der EU sowie die Karte zur Verordnung (EU) 2023/1230 in EWR-Lex. Diese Quellen erläutern die Zusammensetzung des EWR, die Übernahme von Rechtsakten in das EWR-Abkommen und die Prüfung des Status eines konkreten Rechtsakts.
Europäische Kommission: Informationen zur Verordnung über die Grüne Linie. Quelle für den Status Zyperns und die Aussetzung der Anwendung des EU-Rechts in Gebieten, über die die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
Charakter der Beispiele: Der Fall der Verwendung von Daten eines italienischen Herstellers sowie die Beobachtungen zu Dokumenten beim Maschinenkauf und bei der Zollabfertigung stammen aus der beruflichen Praxis des Autors. Die Bewertung freiwilliger Bescheinigungen betrifft deren Inhalt und die Art, wie sie Käufern präsentiert wurden; sie ist keine pauschale Aussage über die Echtheit einzelner Kopien. Die übrigen Szenarien sind Modellfälle, soweit kein öffentlicher Hinweis eines Ausstellers genannt wird. Die vorgeschlagenen Fragen, Tabellen und Ergebnisformulierungen strukturieren die Verifizierung. Sie sind keine gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter.